Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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. 2. Die Wasser-Heil-Anstalten sind der Aufsicht der Modizinal Polhei- 
Behörden unterworfen, welche von der Einrichtung und dem Zustande derselben 
jederzeit Kenntniß nehmen können. 
Die Kurbehandlung der Kranken in der Anstalt ist aber von aller Ein- 
wirkung Seitens der Behörden frei. 
é. 3. Ein seder Kranke, welcher in eine Wasser-Heil-Anstalt eintritt, ist 
mit seinem Mamen und Sogande in eine von dem Inhaber der Anstalt zu füh- 
rende Liste einzutragen, unter gleichzeitiger Angabe der Krankheit, an welcher er 
leidet. 
Die Beschaffenheit der Krankheit muß durch das Aktest einer approbirten 
Medizinal-Person bescheinigt seyn, und vor Beibringung dieses Attestes darf kein 
Kranker zum Gebrauche der Anstalt zugelassen werden. 
é. 4. Die Inhaber der Wasser-Heil-Anstalten haben den Austritt eines 
seden Patienten in der genannten Liste genau anzugeben und dabei das Resultat 
der Kur zu bemerken. 
6. 5. Am Schlusse eines jeden Monats haben die Besitzer von Wasser- 
Heil-Anstalten einen Auszug aus der von ihnen über den Zu= und Abgang ge- 
führten Liste, nebst den dazu gehörigen ärztlichen Attesten, dem Kreis-Physikus 
einzureichen, welcher die Erfolge der Kurbehandlung zu beobachten und darüber 
am Schlusse eines seden Vierteljahrs, unter Beifügung der Listen, an die Re- 
gierung zu berichten hat. Diese Berichte sind am Jahresschlusse von der Re- 
gierung bei dem Ministerium der Medizinal-Angelegenheiten einzureichen. 
’. 6. Wer ohne die im 5. 1. vorgeschriebene Erlaubniß eine Wasser- 
Heil-Anstalt errichtet, hat, außer der Schließung derselben, eine Geldbuße bis zu 
funszig Thalern verwirkt. 
7. Die Nichtbefolgung der in den 66. 3. und 4. ertheilten Vor- 
schriften zieht eine Geldbuße bis zu funfzig Thalern nach sich, und kann, bei 
Wiederholung des Vergehens nach vorgängiger zweimaliger Bestrafung, mit 
der Entziehung der Befugniß zum serneren Betriebe der Anstalt geahndet werden. 
8. Bei Untersuchung und Bestrafung der Kontraventionen ist das 
in dem Reglement wegen des Debits der Arzneiwaaren vom 16. September 
1836. 8. §. vorgeschriebene Verfahren anzuwenden. Ueber die Schließung einer 
Wasser-Heil-Anstalt in dem Falle des 5. 6. wird jedoch im Verwaltungswege 
von der Regierung, mit Vorbehalt des Rekurses an das Ministerium der Me- 
dizinal-Angelegenheiten, entschieden. 
6. 9.Stellt sich eine Wasser-Heil-Anstalt nach den über ihr Wirken 
gemachten Erfahrungen dergestalt als nachtheilig heraus, daß ihr Fortbestehen 
das öffentliche Wohl gefährden würde, so kann die Erlaubniß zum Betriebe der 
Anstalt von der betreffenden Regierung, vorbehaltlich des Rekurses an das Mi- 
nisterium der Medizinal-Angelegenheiten zurückgenommen werden. 
Berlin, den 15. Juni 1842. 
Mühler. v. Rochow. Eichhorn. 
  
(Nr. 2206.)
	        
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