Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(Nr. 2296.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30. Juli 1842. zur Abänderung der Straf- 
bestimmungen bei Uebertretungen gegen die Steuer vom inländischen Ta- 
backsbau. 
A 
uden Antrag des Staatsministeriums vom 13. v. M. will Ich die in der 
Order vom 29. März 1828., die Steuer vom inländischen Tabacke betref- 
send, unter Nr. 7. ertheilte Vorschrift dahin abandern, daß fortan nur derjenige 
als Steuer-Desraudant angesehen und nach den Bestimmungen der Steuer- 
Ordnung vom S8. Februar 1819. 60. 60. u. f. bestraft werden soll, welcher 
bei einem auf einer Grundfläche von 6 oder mehr Quadratruthen betriebenen 
Tabacksbau die vorschriftsmäáßige Anzeige ganz unterläßt. Wer dagegen diese 
Anzeige zwar macht, dabei aber die Grundsläche dergestalt unrichtig angiebt, daß 
das verschwiegene Flächenmaaß bei einer, 120 Quadratruthen erreichenden oder 
übersteigenden Ausdehnung der mit Taback bepflanzten Grundfläche mehr als 
den zwanzigsten Theil der letztern, oder bei einer gerugern Ausdehnung des mit 
Taback bepflanzten Bodens 6 Quadratruthen oder mehr ausmacht, versällt nur 
in eine Ordnungsstrase, welche bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem 
verschwiegenen Flächenmaaße festgesetzt werden kann. Ist der Unterschied zwischen 
der Angabe und dem Befunde geringer, so wird die gesetzliche Steuer ohne 
weitere Strafe nacherhoben. — Das Staatsministerium hat diese abaändernde 
Bestimmung durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Erdmannsdorf, den 30. Juli 1842. 
nr Friedrich Wilhelm. 
A 
das Statsministerium. 
  
(Nr. 2207.) Allerhöchste Deklaration vom 30. Juli 1842. über die Auslegung der 88. 10. 
und 62. der Verordnung vom 30. Juni 1834. wegen des Geschäfts- 
betriebes in Auseinandersetzungs-Angelegenheiten, die Kompetenz der Aus- 
einandersetzungs-Behörden hinsichtlich der Verwendung von Absindungs- 
Kapitalien betreffend. 
Zu- Beseitigung der Zweifel, welche in Beziehung auf die Borschriften der 
Verordnung wegen des Geschäftsbetriebes in Auseinandersetzungs-Angelegenheit 
vom 30. Juni 1834. 96. 10. und 62. entstanden sind, bestimme Ich auf den 
Bericht des Staatsministeriums vom 13. Juni d. J. hierdurch Folgendes: 
1) Zur Kompetenz der Auseinandersetzungs-Behörden in Gemäßheit der 
orschriften im §. 10. jener Verordnung gehört: 
a) die Bestimmung darüber, welche Hypotheken -Gldubiger, zum Behufe 
der 
(Nr. 2290 — 207.)
	        
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