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(Nr. 2296.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30. Juli 1842. zur Abänderung der Straf-
bestimmungen bei Uebertretungen gegen die Steuer vom inländischen Ta-
backsbau.
A
uden Antrag des Staatsministeriums vom 13. v. M. will Ich die in der
Order vom 29. März 1828., die Steuer vom inländischen Tabacke betref-
send, unter Nr. 7. ertheilte Vorschrift dahin abandern, daß fortan nur derjenige
als Steuer-Desraudant angesehen und nach den Bestimmungen der Steuer-
Ordnung vom S8. Februar 1819. 60. 60. u. f. bestraft werden soll, welcher
bei einem auf einer Grundfläche von 6 oder mehr Quadratruthen betriebenen
Tabacksbau die vorschriftsmäáßige Anzeige ganz unterläßt. Wer dagegen diese
Anzeige zwar macht, dabei aber die Grundsläche dergestalt unrichtig angiebt, daß
das verschwiegene Flächenmaaß bei einer, 120 Quadratruthen erreichenden oder
übersteigenden Ausdehnung der mit Taback bepflanzten Grundfläche mehr als
den zwanzigsten Theil der letztern, oder bei einer gerugern Ausdehnung des mit
Taback bepflanzten Bodens 6 Quadratruthen oder mehr ausmacht, versällt nur
in eine Ordnungsstrase, welche bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem
verschwiegenen Flächenmaaße festgesetzt werden kann. Ist der Unterschied zwischen
der Angabe und dem Befunde geringer, so wird die gesetzliche Steuer ohne
weitere Strafe nacherhoben. — Das Staatsministerium hat diese abaändernde
Bestimmung durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Erdmannsdorf, den 30. Juli 1842.
nr Friedrich Wilhelm.
A
das Statsministerium.
(Nr. 2207.) Allerhöchste Deklaration vom 30. Juli 1842. über die Auslegung der 88. 10.
und 62. der Verordnung vom 30. Juni 1834. wegen des Geschäfts-
betriebes in Auseinandersetzungs-Angelegenheiten, die Kompetenz der Aus-
einandersetzungs-Behörden hinsichtlich der Verwendung von Absindungs-
Kapitalien betreffend.
Zu- Beseitigung der Zweifel, welche in Beziehung auf die Borschriften der
Verordnung wegen des Geschäftsbetriebes in Auseinandersetzungs-Angelegenheit
vom 30. Juni 1834. 96. 10. und 62. entstanden sind, bestimme Ich auf den
Bericht des Staatsministeriums vom 13. Juni d. J. hierdurch Folgendes:
1) Zur Kompetenz der Auseinandersetzungs-Behörden in Gemäßheit der
orschriften im §. 10. jener Verordnung gehört:
a) die Bestimmung darüber, welche Hypotheken -Gldubiger, zum Behufe
der
(Nr. 2290 — 207.)