der gesetzmaͤßigen Verwendung der Abfindungs-Kapitalien, aus letzte-
ren zu befriedigen sind, und zwar ohne Unterschied, ob das Gut zum
vollen Eigenthume, als Lehn oder Fideikommiß, zu Erbzins- oder Erb-
pachtsrechten r2c. besessen wird, und ob die gedachten Kapitalien gericht-
lich deponirt sind, oder nicht;
b)) die Entscheidung über die hierbei mit den Hypotheken-Gläubigern oder
unter denselben entstehenden Streitigkeiten. Betreffen aber diese Strei-
tigkeiten die Veritäkt oder Priorität der Forderung an sich, so ist die
Entscheidung den ordentlichen Gerichten zu überlassen, welchen alsdann
auch die Vertheilung der deponirten Absindungs-Kapitalien unter die
Dyppotheken-Gldubiger zusteht.
2) Zu einer Prüfung der von der Auseinandersetzungs-Behörde als gesetz-
mäßig bescheinigten Verwendung eines Absindungs-Kapitals ist die Hy-
potheken-Behörde weder verpflichtet noch befugt; sie darf die auf Grund
einer solchen Bescheinigung nachgesuchte Eintragung nach §. 62. der an-
geführten Verordnung nur wegen solcher Anstände ablehnen, die sich aus
dem Hppothefenbuche selbst ergeben. Als Anstände dieser Art sind in
allen Fallen, in denen eine Eintragung oder Löschung von der Ausein=
andersetzungs-Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugniß als
zuldssig bescheinigt ist, nur diejenigen anzusehen, welche darauf beruhen,
daß bei dem Hypothekenbuche eine Veränderung stattgefunden hat, welche
der Auseinandersetzungs-Behörde unbekannt geblieben ist.
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Erdmannsdorf, den 30. Juli 1842.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staats-Ministerium.