Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

Benennung der Gegenstaͤnde. 
  
M 
1 Abfalle 
von Glashuͤtten, desgleichen Glasscherben und Bruch; von der Gold- und Silber- 
bearbeitung (Muͤnz-Graͤtze); von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien 
das Leimleder; ferner Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl fluͤssiges, als einge- 
trocknetes, Thierflechsen, Hoͤrner, Hornspitzen, Hornspaͤne, Klauen und Knochen, 
letztere mögen ganz oder zerkleinert sen . ... 
2F Baumwolle und Baumwollenwaaren: 
a) Rohe Baumwolllelllll .... ... 
b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Wolle oder Leinen: 
1) ungebleichtes ein= und zweidrähtiges, und Watten 
Anmerk. Zu Zetteln angelegtes, geschlichtet oder ungeschlichtt · ! 
2) ungebleichtes drei= und mehrdrähnges, ingleichen alles gezwirnte, ge- 
bleichte oder gefärbte SHren . . . .. »... 
c) Baumwollene, desgleichen aus Baumwolle und Leinen, ohne Beimischung 
von Seide und Wolle, gefertigte Zeuge und Strumpfwaaren, Spitzen (Tüll), 
osamemier-, Knopfmacher-, Sticker= und Putzwaaren; auch dergleichen 
eug= und Strumpfwaaren mit Wolle gestickt oder brochirt; ferner Ge- 
pinnste und Tressenwaaren aus Metallfäden (Lahn) und Baumwolle oder 
Baumwolle und Leinen, außer Verbindung mit Seide, Wolle, Eisen, Glas, 
Holz, Leder, Messing, Stahl und andern Materiallen 
3 Blei: 
a) Rohes, in Blöcken, Mulden 2c., auch altes, desgleichen Blei-, Silber= 
und Gold-Glätee0KK .. 
b) Grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schrot, Platten u. s. w., auch ge- 
rolltes Bell ·.... 
c) Feine Bleiwaaren, als: Spielzeug ꝛc., ganz oder theilweise aus Blei, auch 
dergleichen lackirte Waaren.................. . ... 
A Biürstenbinder= und Siebmacherwaaren: 
  
a) Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack 
b) Feine, in Verbindung mit anderen Materialien (mit Ausnahme von edlen
	        
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