Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

Benennung der Gegenstaͤnde. 
  
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Anmerk. 3. Hafer in Quantitaͤten unter einem Preußischen Scheffel oder bezlehungsweise unter 
2 Bayerischen Metzen und andere Getreidefrüchte unter einem halben Preußlschen 
Scheffel oder unter 1 Bayerischen Metzen frei. 
b) Sämereien und Beeren: 
1) Anis und Kmmelel ...... . . .. 
2) Oelsaat, als: Hanssaat, Leinsaat und Leindorner oder Doder, Mohn- 
saamen, Raps, Rübesat:t: ### . ... .. 
3) Kleesaat und alle nicht namentlich im Tarif genannten Sämereien; in- 
gleichen Wachholderbeeren ... 
Anmerk. Ein Preußischer Scheffel Kleesaat wird mit Einschluß bes Sackes zu 89 Pfund, ein 
Bayerisches Schäffel desgleichen zu 360 Pfund gerechnet. 
Glas und Glaswaaren: 
a) Grünes Hohlglas (Glasgeschrtrrnnn. ... .... 
Anmerk. Bei loser Verpackung werden zu 1 Zentner veranschlagt 3 reußische 
ltbeperische Kubikfuß. 
48 äbockaprrisce 
b) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschlisfenes; ingleichen FGenster- und 
Taselglas ohne Unterschied der Kaerbe .. ..... 
Anmerk. Vorgedachtes Hohlglas nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern 
J0) Gepreßtes, geschlifsenes, abgeriebenes, geschnictenes, in Formen gemustertes 
weißes Glas; auch Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, Glas- 
perlen und Glasschmelz ............................ 
d) Spiegelglas: 
1) wenn das Stück nicht über 288 Preußische oder 333 Altbaperische oder 
245 heinbayerische □ Soll mibr, 
a)) gegossenes, belegtes oder unbelegtes, 
an) wenn das Stück nicht ubel 144 Preußische □ Zoll mißt. 
bb) wenn das Stück über 144 und bis 288 Preuzische Csol mißt 
M geblasenes, belegtes oder unbelegtes .....
	        
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