Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

Benennung der Gegenstaͤnde. 
  
M- 
Lastthiere zum Angespann eines Reise- oder Frachtwagens gehoͤren oder zum Waaren- 
tragen dienen, oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten werden muͤssen. 
Fohlen, welche der Mutter folgen, gehen frei ein. 
c)l).....................................·.. 
J)chder(Jungvteh)...................·........... 
e) Schweine (ausgenommen Spanferkel) 
1) gemaͤstete.... . . . . . . .. 
2) mgren 
f) Hammmmee........... . . .. 
8) Anderes Schaafvieh, Ziegen, Kälber und Spanferkel 
Anmerk. Auf der Grenzlinie von Ober-Wiesenthal in Sachsen bis Schusterinsel in Baden werden 
1) Stiere, Kühe und Rinder zur Nachzucht, 
2) magere Ochsen für Grenzbewohner, 
in einzelnen Stücken und nicht zum Handel bestimmt, auf obrigkeitliche, den Einbringern 
zu ertheilende Bescheinigungen gegen ein Viertel der obigen Tarifsätze eingelassen. 
410Wachsleinwand, Wachsmousselin, Wachstafft, Wachswaaren: 
a) Grobe unbedruckte Wachsleinwand.. 
b) Alle andere Gattungen, ingleichen Wachsmousselin, Wachstafst und Malertuch 
c) Feine bossirte Wachswaren 
A1l Wolle und Wollenwaaren: 
  
a) Schaafwolle, rohe und gekämmteeee . . . . ... 
b) Weitzes drei= oder mehrfach gezwirntes wollenes und Kameelgarn; desgleichen 
alles gefärbre GCaunn 
c) Wollenwaaren: 
1) Wollene Zeug= und Strumpfwaaren, Tücher (Shawls), Tuch= und 
Filzwaaren, Posamemier-, Knopfmacher-, Sucker= und Putzwaaren autzer 
Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl; fer- 
ner dergleichen Waaren aus andern Thierhaaren oder aus letztern
	        
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