Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände 
zur Durchfuhr angemeldet werden. 
1) Die in der Ersten Abeheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben 
auch bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2) Von Gegenständen, welche, nach der Zweiten Abtheilung des Tarifs, 
beim Eingange oder Ausgange oder in beiden Fällen zusammengenom- 
men mit weniger, als ## Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner oder nach 
Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangs-Ab- 
gabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangs-Abgaben zu entrichten. 
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangs-Abgabe oder 
beide zusammen 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner erreichen oder 
übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz von nThaler oder 521 Kreu- 
zer vom Zentner, ingleichen für Bieh, und zwar: 
vom Stück — 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 1| Rthlr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
b) .. Ochsen und Stieren 1 „ "- 1. 45= 
c),Kühen und Rinden „ „„—. 521 
d) -Schweinen und Schaafvieh 1. „—. I7- 
als Durchgangs-Abgabe entrichtet. 
4) Für den Transic auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind 
ausnahmsweise höhere oder geringere Sütze festgestellt. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
1. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Me- 
mel bis Neu-Berun (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen) ein- 
und über irgend welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; 
desgleichen, welche 
B. durch die Obermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts 
der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis 
Neu-Berun (die Straße über Neu--Berun ausgeschlossen) wieder aus- 
gehen; und endlich, welche 
C. über Neu-Berun ein= und rechts der Oder wieder ausgehen, 
ist zu erheben: 
1) von
	        
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