Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

— 292 — 
von der Tonne 
Sor. 
Rihlr. (cer.) Sl. Ir. 
  
9. von Heringen (25. 11)0)0 . ..... —|10 – 5 
Anmerk. Diese Durchgangs-= Abgabe wird auch von den durch die Oder- ) 
  
  
  
  
mündungen ein= und über Neu-Berun ausgehenden Herin- 
gen erhoben. 
10) von Weizen und andern, unter Nr. 11. nicht besonders genannten Ge- 
11 
wird erhoben: 
treidearten, desgl. von Hälsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, 
auf der Weichsel und dem Niemen eingehend und durch die Häfen von 
Danzig und Memel, auch durch Elbing und Königsberg über Pillau 
ausgehend, vom Preutischen Schesfie 3 Silbergr. 
von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein- 
und über die vorgenanmen Hafen ausgehend, vom Preußischen 
Scheseelllll. 2 Silbergr. 
II. Abschnitt. 
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie , 
A durch die Odermüöndungen oder über die nördliche Grenzlinie 
zwischen der Oder und dem Rhein, diesen Strom ausgenommen, 
eingehen und über pie Grenzlinie zwischen Neu-Berun in Schlesien 
und Schärding am Thurm in Bapvern, beide ebengenannte Orte 
eingeschlossen, wieder ausgehen oder umgekehrt; ferner, wenn sie 
B. auf der linken Rheinseite landwärts ein= und auf der rechten 
Nheinseite ohne Ueberschreitung der Oder wieder ausgehen; desglei- 
chen, wenn sie 
C. auf der rechten. Rheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnitt J. 
gedachten Straßenzüge) ein= und mit Ueberschreitung des Rheins 
wieder ausgehen, 
    
  
vom Zentner 
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. aur A #. l Er. 
2. c.), neuen Kleidern (18.), Leder und Lederarbei- 
ten (21.), Wolle und wollenen Garnen und Waa- 
ren (4.) . . .. 
Anmerk. Wenn diese Waaren auf den, in den folgenden Abschnitten genannten Straßen durch- 
geführt werden, so wird von denselben nur die dort bestimmte geringere Durch- 
gangs-Abgabe erhoben. 
III. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nach- 
genannten Straßen wird die Durchgangs-Abgabe dahin ermäßigt, daß von den 
beim Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen nur erhoben wird: 
1) von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.