— 292 —
von der Tonne
Sor.
Rihlr. (cer.) Sl. Ir.
9. von Heringen (25. 11)0)0 . ..... —|10 – 5
Anmerk. Diese Durchgangs-= Abgabe wird auch von den durch die Oder- )
mündungen ein= und über Neu-Berun ausgehenden Herin-
gen erhoben.
10) von Weizen und andern, unter Nr. 11. nicht besonders genannten Ge-
11
wird erhoben:
treidearten, desgl. von Hälsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken,
auf der Weichsel und dem Niemen eingehend und durch die Häfen von
Danzig und Memel, auch durch Elbing und Königsberg über Pillau
ausgehend, vom Preutischen Schesfie 3 Silbergr.
von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein-
und über die vorgenanmen Hafen ausgehend, vom Preußischen
Scheseelllll. 2 Silbergr.
II. Abschnitt.
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie ,
A durch die Odermüöndungen oder über die nördliche Grenzlinie
zwischen der Oder und dem Rhein, diesen Strom ausgenommen,
eingehen und über pie Grenzlinie zwischen Neu-Berun in Schlesien
und Schärding am Thurm in Bapvern, beide ebengenannte Orte
eingeschlossen, wieder ausgehen oder umgekehrt; ferner, wenn sie
B. auf der linken Rheinseite landwärts ein= und auf der rechten
Nheinseite ohne Ueberschreitung der Oder wieder ausgehen; desglei-
chen, wenn sie
C. auf der rechten. Rheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnitt J.
gedachten Straßenzüge) ein= und mit Ueberschreitung des Rheins
wieder ausgehen,
vom Zentner
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. aur A #. l Er.
2. c.), neuen Kleidern (18.), Leder und Lederarbei-
ten (21.), Wolle und wollenen Garnen und Waa-
ren (4.) . . ..
Anmerk. Wenn diese Waaren auf den, in den folgenden Abschnitten genannten Straßen durch-
geführt werden, so wird von denselben nur die dort bestimmte geringere Durch-
gangs-Abgabe erhoben.
III. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nach-
genannten Straßen wird die Durchgangs-Abgabe dahin ermäßigt, daß von den
beim Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen nur erhoben wird:
1) von