Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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1) von Waaren, welche 
a) auf der linken Rheinseite landwärts ein= und wieder ausgehen, oder 
welche 
b)) auf dem Nheine, es sei zu Berg oder zu Thal, oder auf der Mosel 
in das Dereinsgebiet eingehen und auf Straßen auf der linken Rhein- 
seite wieder ausgehen oder umgekehrt; ingleichen, welche 
c) auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken landwärts 
eingehen und über die südliche Grenzlinie zwischen Neuburg am 
Rhein und Mitten wald in Bayern (diesen Ort eingeschlossen) wieder 
ausgehen oder umgekehrt; endlich, welche 
d) über die nördliche Grenzlinie zwischen dem Nhein und der Elbe 
(beide Flüsse ausgeschlossen) eingehen und stromwärts aus den Häfen zu 
Mainz und Biebrich oder aus einem Mainhafen ausgehen oder um- 
gekehrt, vom genter 10 Sgr. oder 35 Ar. 
2) von Waaren, welche 
a) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau 
(beide eingeschlossen) ein= und wieder ausgehenz ingleichen, welche 
b) rheinwärts eingeführt, aus den Hä#fen zu Mainz und zu Biebrich, 
aus oberhalb gelegenen Rheinhäáfen, aus Mainhäfen oder aus Neckar- 
häfen über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau (diese 
eingeschlossen) wieder ausgehen oder umgekehrt. 
vom Zentter 47 Sgr. oder 15 Kr. 
3) von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus drn Häfen zu Mainz 
und Biebrich, so wie aus den Mainhäsen umrerhalb Miltenberg 
böer die südliche Grenzlinie zwischen Neuburg a. R. und Mitten- 
wald Oiesen. Ort eingeschlossen) wieder ausgeführt werden oder umgekehrt, 
vom Zenter 25 Sgr. oder 10 Kr. 
5 vom Wieh, und zwar: - von-Smo- 
iblr.Sgr.FLIr. 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Siee, 1 . 1 
ren, Kühen und Rinden — 
von Saͤugefuͤllen, Schweinen und Schaafvieh. .... — 
IV. Abschnitt. 
Bei der Waaren-Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf 
kurzen Strecken durchschneiden, und fuͤr welche die oͤrtlichen Verhaͤltnisse eine 
weitere Ermaͤßigung der Durchgangsgefaͤlle oder deren Verwandlung in eine, 
nach Pferdesladungen zu entrichtende Komrolegebuhr erfordern, werden die ober- 
sten Finanz-Behörden der betheiligten Regierungen solche Ermäpigungen anordnen 
und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. 
(Fr. 20) 46“ Vierte 
  
  
  
 
	        
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