Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

a) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt wer- 
den, die Durchgangs-Abgabe erst bei dem weitern Transporr von der 
Niederlage erhoben. 
b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgange deklarirt werden, er- 
folgt die Entrichtung der Durchgangs-Abgabe in der Regel gleich beim 
Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen ange- 
ordnet oder, bei veränderter Richtung des Waarenzuges, Nacherhe- 
bungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte nöthig werden. 
c) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als 
die allgemeine Eingangs-Abgabe (# Thaler oder 524 Kreuzer vom Zent- 
ner) und nach der Druten Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer 
geringern Abgabe belegt sind, als an Eingangs-Abgabe oder Ausgangs- 
Abgabe oder an beiden zusammengenommen davon zu enrrichten sein 
würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden, 
vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen, wie bei b. 
VIII. Waaren dagegen, welche höher belegt oder nicht unter vorstehender 
Ausnahme begriffen und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder 
Haupt-Steueramt oder eine andere kompetente Hebestelle befinder, adres- 
sirt sind, können unter Begleirschein-Kontrole von den Grenzämtern dort- 
hin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet werden. 
An solchen Orten, wo Niederlagen befßindlich sind, erfolgt sodann die Ge- 
salle-Entrichzung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnom- 
men werden sollen. 
IX a) Bei Neben-Follämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen 
die Gefälle nicht über Fünf Thaler oder 8: Gulden vom Zentner be- 
tragen, in unbeschränkter Menge eingehen. 
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter 
eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen, auf einmal ein- 
gehenden Waaren den Betrag von Fungzig Thalern oder 871 Gulden 
nicht übersteigen. 
Den Ausgangs-Zoll können Neben-Zollämter erster Klasse ohne 
Beschrankung hinsichtlich des Betrages erheben. 
b) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Gerreide in unbeschränkter 
Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringern Sätzen, als Sechs Thaler oder 
10# Gulden vom Zentner belegt sind, und Mieh dürfen über Neben-goll- 
4#mter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen die 
Gesälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Viehtranspor#t 
den Betrag von Zehn Thalern oder 171 Gulden nicht übersteigen. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in 
Mengen von höchstens Zehn Pfund im Einzelnen über solche Neben- 
Aemter zuladssig, mit der Maaßgabe, daß auch die Gesälle von den, in 
einem Transport eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von 
Zehn Thalern oder 171 Gulden nicht übersteigen dürfen. 
Den Ausfuhr-Zoll können Neben-Zolldmier zweiter Klasse bis zum 
Betrage von Zehn Thalern oder 171 Gulden arbeben- 
(Nr. 2705 — 2305.) c) In
	        
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