Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Nachtrag 
zu dem 
Statute der Berlin-Frankfurter Eisenbahn-Gesellschaft in Betreff der 
Veransgabung von 600,000 Rthlr. Prioritäts-Aktien. 
Vom 26. August 1842. 
6. 1. 
Das Gesellschafts-Kapital von 2,200,000 Rehlr. soll durch Ausgabe von 
6000 Stäck Prioriräts-Akrien, jede zu 100 Rthlr. Cour. unter den nachfolgen- 
den Bedingungen um noch 600,000 Rehlr. vermehrt werden. 
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g. 2. 
Die Prioritaͤts-Aktien werden in fortlaufenden Nummern von 1 bis 
6000 gegen sofortige Einzahlung ihres vollen Nennwerthbetrages nach dem 
unter A. anliegenden Schema auf gelbem Papier mit schwarzem Druck aus- 
gegeben und erhalten Zinskoupons nach dem beigefuͤgten Muster B. auf weißem 
Papier mit schwarzem Druck auf 10 Jahre. Auf der Rückseite der Aktien wird 
dieser Plan und Bedingungen abgedruckt. 
8. 3. 
Die Prioritaͤts-Aktien werden mit 4 Prozent jaͤhrlich verzinset, und die 
Zinsen in halbjaͤhrlichen Terminen am 2. Januar und 1. Juli jedes Fahres in 
Berlin gezahlt. An den Dividenden nehmen diese Prioritäkts-Aktien keinen An- 
theil. Dagegen haben sie für Kapital und Zinsen das Vorzugsrecht vor den 
Stamm-Aktien nebst deren Zinsen und Dividenden. 
Zinsen von Prioritäts-Aktien, deren Erhebung innerhalb vier Jahren 
von dem in dem betreffenden Koupon bezeichneten Zahlungstage nicht geschehen 
ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
. 4. 
Die Priorikäts-Aktien unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich die 
Summe von 3000 Rehlr. unter Zuschlag der durch die eingelös'ten Prioritcäts= 
Aktien ersparten 27 aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwen- 
det wird. Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Aktien erfolgt am 1. Juli 
jedes Jahres, zuerst im Jahre 1845. Es bleibt sedoch der General-Versamm- 
lung der Eisenbahn-Gesellschaft vorbehalten, mit Genchmigung des Staats den 
Amortisationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-Aktien zu 
beschleunigen. Auch steht der Eisenbahn-Gesellschaft das Recht zu, außerhalb 
des Amortisations-Verfahrens unter Genehmigung des Staats sämmtliche als- 
dann noch validirende Prioritäkts-Aktien durch die öffentlichen Blätter zu kün- 
digen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unter- 
nehmen bestellten Königlichen Kommissarius alljährlich ein Nachweis vorgelegtk. 
)PD 
· Obglei? die Inhaber der Prioritaͤts-Aktien als solche Mitglieder der 
Eisenbahn-Gesellschaft sind, so sollen sie doch in folgenden Faͤllen den Nenn- 
(Nr. 2107.) 47 werth
	        
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