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Nachtrag
zu dem
Statute der Berlin-Frankfurter Eisenbahn-Gesellschaft in Betreff der
Veransgabung von 600,000 Rthlr. Prioritäts-Aktien.
Vom 26. August 1842.
6. 1.
Das Gesellschafts-Kapital von 2,200,000 Rehlr. soll durch Ausgabe von
6000 Stäck Prioriräts-Akrien, jede zu 100 Rthlr. Cour. unter den nachfolgen-
den Bedingungen um noch 600,000 Rehlr. vermehrt werden.
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g. 2.
Die Prioritaͤts-Aktien werden in fortlaufenden Nummern von 1 bis
6000 gegen sofortige Einzahlung ihres vollen Nennwerthbetrages nach dem
unter A. anliegenden Schema auf gelbem Papier mit schwarzem Druck aus-
gegeben und erhalten Zinskoupons nach dem beigefuͤgten Muster B. auf weißem
Papier mit schwarzem Druck auf 10 Jahre. Auf der Rückseite der Aktien wird
dieser Plan und Bedingungen abgedruckt.
8. 3.
Die Prioritaͤts-Aktien werden mit 4 Prozent jaͤhrlich verzinset, und die
Zinsen in halbjaͤhrlichen Terminen am 2. Januar und 1. Juli jedes Fahres in
Berlin gezahlt. An den Dividenden nehmen diese Prioritäkts-Aktien keinen An-
theil. Dagegen haben sie für Kapital und Zinsen das Vorzugsrecht vor den
Stamm-Aktien nebst deren Zinsen und Dividenden.
Zinsen von Prioritäts-Aktien, deren Erhebung innerhalb vier Jahren
von dem in dem betreffenden Koupon bezeichneten Zahlungstage nicht geschehen
ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
. 4.
Die Priorikäts-Aktien unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich die
Summe von 3000 Rehlr. unter Zuschlag der durch die eingelös'ten Prioritcäts=
Aktien ersparten 27 aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwen-
det wird. Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Aktien erfolgt am 1. Juli
jedes Jahres, zuerst im Jahre 1845. Es bleibt sedoch der General-Versamm-
lung der Eisenbahn-Gesellschaft vorbehalten, mit Genchmigung des Staats den
Amortisationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-Aktien zu
beschleunigen. Auch steht der Eisenbahn-Gesellschaft das Recht zu, außerhalb
des Amortisations-Verfahrens unter Genehmigung des Staats sämmtliche als-
dann noch validirende Prioritäkts-Aktien durch die öffentlichen Blätter zu kün-
digen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.
Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unter-
nehmen bestellten Königlichen Kommissarius alljährlich ein Nachweis vorgelegtk.
)PD
· Obglei? die Inhaber der Prioritaͤts-Aktien als solche Mitglieder der
Eisenbahn-Gesellschaft sind, so sollen sie doch in folgenden Faͤllen den Nenn-
(Nr. 2107.) 47 werth