Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritaͤts- 
Aktien der Zutritt gestattet wird. 
6. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Aktien erfolgt an dem in §. 4. dazu 
bestimmten Tage in Berlin von der W nach dem Nominalwerthe 
an die Vorzeiger der Aktien gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage 
hört die Verzinsung der ausgelooseten Prioricähts-Aktien auf. Mit letzteren sind 
zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskoupons einzuliesern. Geschieht 
dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskoupons von dem Kapitale 
gekürzt und zur Einlösung der Koupons verwendet. 
Die im Wege der Amortisation eingelöseten Aktien sollen in Gegenwart 
zweier gerichtlichen Notare verbrannt, und daß dies geschehen, durch die öffent- 
lichen Blärter bekannt gemacht werden. 
Die Aktien aber, welche in Folge der Rückforderung (6. ö.) oder Kün- 
digung (F. 4.) außerhalb der Amortisation eingelöset werden, kann die Gesell- 
schaft wieder ausgeben. 
8. 10. 
Diesenigen Prioritäts-Aktien, welche ausgeloost oder gekündigt sind, und 
der Bekanntmachung durch die öffentlichen Bldtter ungeachtet nicht binnen vier 
Jahren nach dem Hahilaneterai zur Einlösung präsentirt sind, werden im 
Wege des gerichtlichen Verfahrens mortifizirt. Es sollen aber bei jeder alljähr- 
lichen Amortisation nicht nur die Nummern der alsdann ausgeloosten, sondern 
auch diejenigen der schon früher ausgeloosten, noch nicht abgehobenen und noch 
nicht gerichtlich mortifzirten Prioritäkkts-Aktien bekannt gemacht werden. 
8. 11. 
Die in den 66. 4., 7., S., 9. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt= 
machungen erfolgen durch 3 Berliner und 2 auswärtige Zeitungen. 
G. 1. 
Die Inhaber der Prioritäts-Aktien sind zwar berechtigt an den General- 
Versammlungen Theil zu nehmen, aber weder stimm= noch wahlfähig. 
Alle übrigen Bestimmungen des Gesellschafts-Statuts vom 26. Juni 
1840., soweit sie nicht durch den gegenwärtigen Plan und Bedingungen gedn- 
dert sind, finden auch auf die Prioritäkkts-Aktien Anwendung. 
Berlin, den 26. August 1842. 
Die Direktion der Berlin-Frankfurter-Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Hier folgen die Unterschriften.) 
Der Verwaltungsrath der Berlin-Frankfurter-Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Hier folgen die Unterschriften.) 
  
(Nr. 2307.) A.
	        
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