Sachregister.
Bürgerbriefe, (Forts.)
Magistraͤten Zeugnisse behufs der Legitimation der
Betheiligten ausgefertigt. (ebendas.) 31. 115.
Bürgerrecht, Erläuterung und Modifizirung der über
die Versagung und Entziehung desselben für beschol-
tene Personen ergangenen Deklaration v. 6. April
1823. und der die Städteordn. v. 19. Novbr. 1808.
in dieser Beziehung ergänzenden und erläuternden
Bestimmungen v. “. Juli 32. (B. für die Prov.
Preußen v. 1. Dezbr. 1841.) 31. — deögl. für die
Stadt Breslau. (1. K. O. v. 23. April 42.) 115.
— bezieht sich nur auf die Ausschließung von den bür-
gerlichen Ehrenrechten, von Stimmfähigkeit und Wähl,
barkeit, ist aber auf Grundbesitz und Gewerbebetricb
von keinem Einfluß. (ebendas.) 30. 115. — Verlei-
hung oder Wiederertheilung desselben nach Besserung
der Berheiligten, auf den Antrag der Stadtverordn.
(ebendas.) 31. 115. — desgl. durch Königl. Begna-
digung in Beziehung auf begangene Verbrechen.
(ebendas.) 31. 115.
Bürgerrechtsgelder, gewöhnliche, deren Entrichtung
von bescholtenen Personen für das zum Grundbesitze
und Gewerbebetriebe, in Stelle des Bürgerbriefes,
vom Magistrate der Stadt erhaltene Legitimations,
Jeugniß. (V. für die Prov. Preußen v. 18. Dezör.
41l.) 31. — desgl. für die Stadt Breslau. (A. K. O.
v. 23. April 42.) I15.
Bürgertitel, auch dieser bleibt den vom Bürgerrechte
ausgeschlossenen bescholtenen Personen sernerhin ver-
sagt. (V. für die Prov. Preußen v. 18. Dezbr. 41.)
30. — desgl. für die Stadt Breslau. (1. K. O.
v. 23. April 42.) 115.
C.
(Ca. — Cl. — Co. — Cr. — Cu., s. Ka. — Kl. u. s. w.,
mit Ausschluß der Eigennamen.)
Censur, derselben sind Bücher über 20 Druckbogen,
mit Ausschluß der Beilagen, ferner nicht mehr un,
terworsen, wenn sowohl der Verfasser als der Ver-
leger auf dem Titel genannt ist. (A. K. O. vom 1.
Oktbr. 42.) 250. — Niederlegung eines Exemplars
solcher Bücher, 21 Stunden vor ihrer Austheilung,
bei der Polizeibehörde. (ebendas.) 250. — Strasoer,
sahren gegen den Verfasser und den Verleger, imgl.
gegen den Drucker, dessen Name auf dem Titel oder
#am Schlusse des Werkes angegeben sein muß, wegen
Ubertretungen obiger Bestimmungen und Rekursver-
fahren dagegen. (ebendas.) 250.
Censur-Edikt, vom 18. Oktober I819., die Strafbe,
stimmungen im Art. XVI. Nr. 2. und 3. wegen Preß-
vergehen bleiben auch Iin Beziehung auf dieienigen
1842. 3
Censur-Edikt, (Forts.)
Buͤcher in Kraft, welche fortan von der Censur be-
freit sind. (A. K. O. v. 4. Oktbr. 42.) 200.
Chansseegeld, dessen Erhebung in den zollvereinten
Staaten, siehe Jollvereinsverträge.
Colbergermünde, Polizeiordnung für den dortigen
Hafsen. (v. 29. April 42.) 200 —207.
Culm, bischöfliche Diözese, siehe Pfarrer, katholische.
D.
Dammgelder in den zollvereinten Staaten, siehe Zoll-
vereinsverträge.
Darstellungen, sinnliche, zur Erregung von Mißver,
gnügen gegen die Regierung, Untersuchung und Be-
strafung deren Verkaufs und Verbreitung in der
Rheinprovinz. (V. v. 18. Febr. 42. S. 3.) 97.
Defrandationen, landes, und grundherrlicher Nuz
zungen, Erweiterung der Kompetenz der Untergerichte
zur Führung der Untersuchungen und zur Abfassung
der Erkenntnisse wegen derselben. (A. K. O. v. 29.
April 42.) 116.
Degradation, eine bei Beamten-Verbrechen im all-
gemeinen Landrechte (Th. I. Tit. 20. §. 33 .) vor-
geschriebene Strase, soll nur gegen Beamte im un-
mittelbaren Staatodienste anwendbar sein, und in der
Versetzung in eine mit geringerem Einkommen ver-
bundene Stelle einer niederen Beamtenklasse bestehen.
C. K. O. v. 31. März 42.) 179.
Denkmäler, (Scatuen), öffentliche, Untersuchung und
Bestrafung deren Beschädigung oder Verunstaltung
in der Rheinprovinz. (V. v. I. Febr. 42. §. 2.)
86.
Departementschefs, von denselben wird nach wie
vor eine strenge Sparsamkeit in allen Verwaltungs-
zweigen erwartet. (A. K. O. v. 22. Novbr. 42.)
308. — Mittheilung der Erkenntnisse gegen Beamte
in der Rheinprovinz wegen Dienstvergehen an dies.
(V. v. 18. Febr. 42. J 5 — 7.) 87.
Depositalgelasse, gewölbte, deren Neubau kann bei
den Patrimonialgerichten, welche nicht Eintausend
Gerichtseingesessene zählen, unterbleiben, wenn jeden,
salls der vorschriftsmäßige Depositalkasten gegen Ein,
bruch gesichert wird. (A. K. O. v. 16. Septbr. 42.)
219. — anderweite sichere Unterbringung des Depo“
sicoriums bei verschuldeten oder zur Saquestration
oder Subhastation kommenden Gütern, ohne gewölbte
Depositalgelasse. (ebendas.) 240.
Depositalmäßige Sicherheit, als solche sind auch
die Obligationen Über die vom Staate übernommec=
nen provinziellen Staatsschulden anzunehmen. (I.
K. O. v. 16. Septbr. 12.) 249.
*“ Deser-