Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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zeichnet worden, rheinabwärts aus den oberhalb Coblenz belegenen Preußi- 
schen Landestheilen, aus den Königlich Bayerischen, Königlich Württember= 
gischen, Großherzoglich Badenschen, Großherzoglich Hessischen Landen, und 
aus dem Gebiete der freien Stadt Granksurt ein= oder durchgeführt werden. 
8) Wenn bei der Waaren-Durchfuhr nur ein Theil der Preußischen Rhein- 
strecke benutzt wird, sey es, daß die Waaren zu Lande eingehen und rhein- 
wärts, jedoch in den vorgedachten Fahrzeugen (Nr. 3. 5. und 6.) aus- 
gehen, oder daß die Einfuhr stromwärts in den mehrerwähnten Fahr- 
zeugen, die Ausfuhr aber auf Landwegen erfolgt: so wird der Rheinzoll 
nur in den Fällen erhoben, in welchen der Waaren-Eingang oder Aus- 
gang auf Landwegen des linken Rheinufers Statt findet, und zwar beim 
Ausgange stromwärts vom Ausgangsamte; beim Ausgange landwärts 
aber von dem Rheinzollamte im Hafenplatze. 
Ladungen, welche rheinabwärts über Coblenz eingehen, und moselaufwärts 
über Trier ausgehen, oder umgekehrt über Trier ein= und über Coblenz 
ausgehen, sind für die Rheinstrecke vom Nheinzollamte zu Coblenz bis 
zur Mosel, vom Nheingoll srei. 
Den betheiligten Oberbehörden bleibt die Feststellung der erforder- 
lichen Kontrolle zur Versicherung der Nationalität der Fahrzeuge und 
des sonstigen Ausweises vorbehalten, an welche die Befreiungen unter 
Dl. Nr. 3. und 5. bis 8. geknüpft sind. 
B. an der Mosel 
an Schiffahrts-Abgaben erhoben: 
a) ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahr- 
zeugen, welche über Trier ein= und ausgehen, zu dessen Ermäßigung 
jedoch der Finanzminister in den geeigneten Fällen ermächtigt ist, 
nach folgenden Sätzen: 
  
Von einem Fahrzeuge, dessen Ladungsfähigkeit beträgt 
  
  
  
in Centnern in Preußischen Lasten 
zu 50 Kilogrammen. zu 4000 Pfunden. - Sgr. 
50 und unter 300 11% und unter 8### —- 3 
300 600 8,o2 - 10% — 25 
600 1000 16/0 „ 26,732 1 20 
1000 1500 26,73¾ 40 2 20 
1500 und darüber 40% und darüber 4 — 
  
  
Anmerkung. Beladene Fahrzeuge, die über Trier ein= und über Coblenz aus- 
gehen, oder umgekebrt, über Coblenz ein-, und über Trier au 
gehen, sind von diesem Rekogmitionsgeide frei. 
Jahrgang 1842. (Nr. 22. 4 b) Der
	        
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