Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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b) Der Moselzoll von dem Bruttogewicht der Ladung, und zwar 
zum vollen Satze: 
  
Für den Macht für 
Centner von den Preußischen 
50 Kilogrammen. Centner. 
Pf. Sar. Ppf. 
cc) abwaͤrts: bei dem Moselzollamte 
zu Trirr 3 6 3 *—*iie 
6) aufwärts: bei dem Moselzollamte 
zu Coblenz 2 4 2 rn 
  
Für folgende Arktikel sind diese Sätze ermäßigt, und zwar: 
1) auf ein Viertel des Moselzolls für diejenigen Artikel, welche nur mit 
einem Viertel des Nheinzolls belegt sind; 
2) auf ein Zwanzigstel des Moselzolls: für diesenigen Artii#el, welche beim 
heinzoll auch nur mit einem Zwanzigstel belegt sind. 
3) Von Bau= und Nutzholz wird der Moselzoll nach kubischem Maaße er- 
hoben, und zwar vom Kubikmeter oder 32 12//46% Preußischen Kubikfuß: 
aa) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirsch-, Birn-, Apfel= und Kornel- 
holz, — das Dreifache der Sätze unter b., 
bb) Fichten-, Tannen-, Lerchen, Buchen-, Pappeln-, Erlen und an- 
deres weiche und harzige Holz, — das Ein= und einhalbfache 
der Sätze unter b. 
4) Diejenigen Arkikel, welche vom heinzoll frei sind, erlegen auch keinen 
Moselzoll. 
5) Die besondern Besfreiungen vom heinzoll finden in gleicher Art auch 
auf den Moselzoll Anwendung. 
Berlm, den 31. Dezember 1841. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
(Fr. 2233.)
	        
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