Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(Nr. 2233.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Januar 1842., wegen Abänderung der in 
dem Zolltarif vom 24. Oktober 1839., zweite Abtheilung, Artikel 25. 
pos. X. vorgeschriebenen Zollsätze vom eingehenden Zucker. 
A# Ihren Bericht vom 23. v. M. will Ich in Folge der hierüber mit den 
Regierungen der zum Zollvereine gehörigen Staaten getroffenen Uebereinkunft, 
unter Aufhebung der in dem Zolltarif vom 24. Oktober 1839., zweite Abthei- 
lung, Artikel 25. pos. X. vorgeschriebenen Zollsätze vom eingehenden Zucker, hier- 
durch bestimmen, daß vom 16. März d. J. an, der Eingangszoll vom Zucker 
nach folgenden Sätzen entrichtet werden soll: 
1) Brodt= und Hut-, Kandis-, Bruch= oder Lumpen= und weißer ge- 
stoßener Zucker, der Zoll-Cemner 10 Rchlr., 
2) Rohzucker und Farin (Zuckermehl) der Zoll-Centner 8 Rehlr., 
3) Rohzucker für inländische Siedereien zum Raffiniren, unter den beson- 
ders vorzuschreibenden Bedingungen und Kontrolen, der Zoll-Centner 
5 Rehlr. 
Die Taravergütungen sind dabei auch ferner nach den entsprechenden Posttionen 
I., 2. und 4. des Tarifs vom 24. Oktober 1839. zu bemessen. 
Da nach den bestehenden Vorschriften die für inländische Siedereien un- 
ter ermäßigten Steuersätzen eingehenden Zucker, Hinsichts ihrer Bestimmung zum 
Raffiniren besondern Bedingungen und Kontrolen unterliegen, welchen zufolge 
diese Zucker aus dem steuerlichen Verschluß nur in dem Maaße verabfolgt wer- 
den, wie solche in den Fabriken zur Versiedung gelangen können, und daher 
die unbedingte Anwendung dieser Vorschriften auf die bereits im Lande lagern- 
den Vorräthe der für inländische Siedereien bestimmten Lumpenzucker, welche 
vom 16. März d. J. an nicht mehr zu einem begünstigten Steuersatze bezogen 
werden können, eine unbillige Beeinträchtigung jener Fabrikanstalten zur Folge 
haben würde, so will Ich genehmigen, daß 
1) Lumpenzucker, welche schon vor dem 18. Januar von einer inländischen 
Zuckersiederei bezogen sind, und vor dem 16. März d. J. zur Wersie- 
dung angemeldet und verzollt werden, den Siedereien ohne Beschrän- 
kung rücksichtlich der Menge zu der bisherigen ermäßigten Abgabe von 
51 Rehlr. per Centner auch nach dem 16. März d. J. verabfolgt 
werden dürfen; wogegen 
2) für Lumpenzucker, welche erst nach dem 18. Januar bezogen werden, 
die Verabfolgung zu jenem ermahbigten Steuersatze nur in so weit start- 
finden darf, als die Menge dieses Zuckers, einschließlich des Vorraths 
(Nr. 2233.) 4 zu
	        
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