Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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zu 1. den Betrag nicht uͤberschreitet, der nach dem durchschnittli- 
chen Umfange des bisherigen Betriebes der Siederei noch bis zum 
16. Maͤrz d. J. versotten werden kann. 
Sie haben diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung zur oͤffent- 
lichen Kenntniß zu bringen, und Sie, der Finanzminister, die Graͤnz-Zollaͤmter 
noch besonders dahin zu instruiren, daß sie bei der Eingangs-Anmeldung von 
Lumpenzucker innerhalb des Zeitraums von der Versffentlichung dieses Befehls. 
an, bis zum 16. März d. J. die Waarenführer auf die oben zu 1. und 2. ent- 
haltenen Bestimmungen aufmerksam machen. 
Berlin, den 11. Januar 1842. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister Grafen von Alvensleben und Grasen von Maltzan.
	        
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