— 20 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 3. —
(Nr. 2234.) Genehmigungs-Urkunde der Zusatz-Artikel XIV. und XV. zur Rheinschiffahrts-
Akte vom 31. März 1831. D. d. den S. Oktober 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. .
Thun kund und sügen hiermit zu wissen:
Nachdem die Central-Nheinschiffahrts-Kommission sich in ihrer am
21. September gehaltenen 17#ten vorigsadhrigen Sitzung anderweit über die nach-
folgenden beiden Supplementaire-Artikel XIV. und XV. zur Nheinschiffahrts-
Akte vom 31. März 1831.
XIVier Supplementaire-Artikel.
„Der Artikel 90. der Konvention vom 31. März 1831. wird auf-
„gehoben, und durch folgende Bestimmung lete
„Von jedem Nheinufer-Staate wird jährlich ein Bevollmächtigter
„zur Central-Kommission abgeordnet.“
„Diese Bevollmächtigten vereinigen sich regelmäßig sedes Jahr am
„ersten September zu Mainz, und mussen ihre Geschäfte innerhalb eines
„Monats beendigen. Sind dieser Geschäfte zu viel, als daß sie in einem
„Monate beendigt werden könnten, so haben sie über die Anberaumung
„einer außerordentlichen Sitzung nach Vorschrift des Art. 94. zu be-
„schließen."“
XVIer Supplementaire-Artikel.
„Die Central-Kommission ist ermächtigt, die Ausnahmen von dem
„Oberlast-Verbote, se nach dem Bedürfnisse des Handels und der
„Schiffahrt, zu vermehren oder zu vermindern und die Bedingungen
„dafür festzusetzen und zu modifiziren.“
„Die also auf Grund des Art. 94. der Konvention und unter
„Gutheißung sämmtlicher Regierungen, genommenen Beschlüsse haben,
„nach vorhergegangener Bekanntmachung in den respektiven Uferstaaten,
„für alle Becheiligten, so wie auch für die Rheinzoll-Richter, dieselbe
„Krast und Geltung, wie Supplementaire-Artikel.“
vereinigt hat, so wollen Wir auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag die bei-
Jahrgang 1822. (Nr. 2333—2233.) 5 den
(Ausgegeben zu Berlin am 1. Februar 1842.)