Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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den vorstehenden Supplementaire-Artikel hierdurch genehmigen, auch Unseren 
Behbrden und Unterthanen, so weit es diese angeht, befehlen, sich genau dar- 
nach zu richten. 
Zu mehrerer Beglaubigung haben Wir gegenwärtige, zur Niederlegung 
in das gemeinschaftliche Archiv der Central-Kommission bestimmte Genehmigungs- 
Urkunde Allerhöchst eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen In- 
siegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben zu Berlin, den S. Oktober 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Werther. 
  
V. Genehmigungs-Urkunde ist am 15. Dezember 1841. in das zu 
Mainz befindliche Archiv der Central-Kommission für die heinschiffahrt nie- 
dergelegt worden. 
Berlin, den 25. Januar 1842. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
ertretung des Geheimen Staats= und Kabinetsministers Grafen von Maltzan. 
  
(Nr. 2235.) Verordnung in Betreff der bürgerlichen Rechte bescholtener Personen in den mit 
der Städteordnung vom 19. November 1808. beliehenen Städten der Pro- 
vinz Preußen. I). d. den 18. Dezember 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gettes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Auf den Antrag Unserer getreuen Stände der Provinz Preußen und nach 
dem Gutachten Unseres Staatoministeriums haben Wir beschlossen, die in der 
Deklaration vom 6. April 1823. ertheilte Bestimmung über die bürgerlichen Rechte 
bescholtener Versonen, welche später auch in die Zusammenstellung der Ergän- 
zungen zur Städtcordnung vom 14. Juli 1832. ausgenommen worden ist, für 
die Provinz Preußen folgendermaßen zu erldutern und zu modifziren: 
1) Es bewendet dabei, daß die Versagung des nachgesuchten Bürgerrechts 
und die Ausschließung von dem schon gewonnenen in allen durch die 
Städtcordnung vom 109. November 1808. angegebenen Fällen nur 
auf die Ausschließung von den bürgerlichen Ehrenrechten, von Stimm- 
sdhigkeit und Wäahlbarkeit sich bezieht, auf Grundbesitz und Gewerbe- 
betrieb aber von keinem Einftusse ist. 
2) Es soll aber den hiernach ausgeschlossenen Personen fernerhin auch der 
Bürgertitel und der Böürgerbrief versagt werden. Personen dieser Art, 
welche Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben wollen, haben 
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