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sich an den Magistrat der Stadt zu wenden, welcher ihnen, wenn nicht
andere gesetzliche Gründe entgegenstehen, ein Zeugniß zu ertheilen hat,
daß ihnen hinsichtlich des Grundbesitzes und Gewerbebetriebes kein all-
gemeines Hinderniß im Wege stehe. Dieses Zeugniß, für welches die
gewöhnlichen Bürgerrechtsgelder von demjenigen, der sie nicht bereits
früher bezahlt hat, zu entrichten sind, vertritt Behufs der Legitimation
des Betheiligten zum Grundbesitz und Gewerbebetriebe die Stelle des
Bürgerbriefs. Auf Gewerbe, welche nach den Gesetzen ein besonderes
Vertrauen und besondere Erlaubniß voraussehßen, hat dies Zeugniß
keinen Einftuß.
3) Die Stadtverordneten bleiben berechtigt, auf Personen dieser Art die
Bestimmungen der 96. 202— 204. der Städteordnung vom 19. No-
vember 1808. anzuwenden.
4) Den Stadtverordneten verbleibt die Befugniß, in solchen Fällen, in
welchen nach #5. 21. und 39. der Städteordnung die Versagung und
Entzichung des Bürgerrechts auf ihren Antrag Statt gefunden hat,
bei der Ueberzeugung von der Besserung der Betheiligten diesen An-
trag zurückzunehmen, worauf der Magistrat nachtrdglich das Bürger-
recht ertheilen kann.
Dagegen kann in den Fällen, in welchen die Versagung oder
Entziehung des Bürgerrechts unmittelbare gesehlliche Folge eines Ver-
brechens ist, die Zulassung zum Bürgerrechte nur in Folge einer von
Uns ertheilten Begnadigung Statt finden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Dezember 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
v. Ladenberg. Rother. Graf v. Alvensleben. Eichhorn.
v. Thile. Graf v. Maltzan. Graf zu Stolberg.
(Nr. 2236.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4. Januar 1812. die Erhöhung der Salzpreise
in den Kreisen Schleusingen und Ziegenrück betreffend.
D. die zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten, um
den desfallsigen, beim Abschluß der Golwvereinigungswertrüge ertheilten Sasche-
rungen zu entsprechen, wegen einer Erhöhung der Salzpreise übereingekommen
sind, so bestimme Ich, auf Ihren Bericht vom 29. November 1841., daß von
Publikation dieser Order ab auch in den, zum Thüringischen Vereine gehörigen
Kreisen Schleusingen und Ziegenrück das Salz aus den öffentlichen BVerkaufs-
Nr. 2275 — 2277.) stel-