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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 4. —
2238.) Verordnung über die Befugnisse der Kreisstände im Herzogthum Schlesien,
der Grasschaft Glatz und dem Preußischen Markgrasthum Ober-Lausit,
Ausgaben zu beschließen und die Kreiseingesessenen dadurch zu verpflich-
ken. Vom 7. Januar 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. ꝛc.
verordnen, nach Anhoͤrung des Gutachtens Unserer getreuen Staͤnde des Her-
zogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Preußischen Markgrafthums
— zur Ergänzung des 5. 3. der Kreisordnung vom 2. Juni 1827.
was folgt:
8. 1.
Die Kreisstaͤnde sind ermaͤchtigt, zu nachstehenden Zwecken, mit der Wir-
jine daß die Kreiseingesessenen dadurch verpflichtet werden, Ausgaben zu be-
ließen:
a) zu gemeinnützigen Einrichtungen und Anlagen, welche in den Interes-
sen des gesammten Kreises beruhen;
b) zur Beseitigung eines Nothstandes.
. 2.
Wenn die Kreise im Besitz von Kreiskommunalfonds sind, steht den
Kreisstaͤnden frei, zu den vorgedachten Zwecken mit Vorbehalt der Genehmigung
der Regierungen uͤber die jaͤhrlichen Nutzungen derselben, so wie uͤber die er—
sparten Revenuͤen aus den letzten fuͤnf Jahren zu disponiren. Diese Disposi-
tionsbefugniß erstreckt sich indetz nicht auf das Kapitalvermögen der Kreiskom-=
munalfonds, zu welchen auch die Ersparnisse aus früheren Perioden, wie die
vorstehend erwähnte gehören.
6 3.
Sollen dagegen die Mittel zu Erreichung der mit 5. 1. erwähmen
Zwecke durch Beiträge oder Leistungen der Kreiseingesessenen beschafft werden,
so bedarf ein hierüber gefaßter Beschluß der Bestätigung der Regierung, die
sedesmal durch das Plenum derselben zu ertheilen ist.
* 4.
Zulagen für unser Kreisbeamtenpersonale und Zuschüsse zu den Büu-
Jahrgang 1832. (Nr. 2238.) 6 requ-
(Ausgegeben zu Berlin am I1. Februar 1842.)