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reaukosten des Landraths koͤnnen von den Kreisstaͤnden uͤberall nicht bewilligt
werden.
d. 5
Beschluͤsse uͤber Beitraͤge oder Leistungen der Kreiseingesessenen sind auf
solche zu beschraͤnken, die im lausenden und naͤchsten Kalenderjahr aufgebracht
werden.
6.
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen, wollen Wir in ein-
zelnen Fallen, wenn auf besonderen Verhältnissen beruhende erhebliche Gründe
dafür sprechen, dahin gestatten, daß
a) auch über solche Einrichtungen und Anlagen Beschluß gesaßt werden
darf, bei denen nur ein Theil des Kreises oder ein einzelner Stand
interessirt ist, imgleichen
b) Dispositionen über das Kapital des Kreiskommunalfonds, so wie
c) Bewilligungen, welche über die Dauer des laufenden und nachsten
Kalendersahres hinausgehen,
Statt finden können, jedoch mit der Maaßgabe, daß dazu jederzeit Unsere aus-
drückliche Genehmigung erforderlich seyn soll, wobei Wir in dem sub a vorge-
sehenen Falle Uns die Entscheidung vorbehalten, ob die Kosten der Ausführung
des Beschlusses vom ganzen Kreise, oder dem betreffenden Theile oder Stande
allein aufzubringen sind. —
.7.
Bei jeder in Gemäßheit der Bestimmung sub a. 9. 1. an die Kreis-
stände zu bringenden Proposition soll ein ausführlicher Dorschlag zu dem Be-
schlusse, welcher:
a) über den Zweck desselben,
b) die Art der Ausfährung,
c) die Summe der zu verwendenden Kosten, und
d) die Aufbringungsweise,
das Nöthige enthdlt, ausgearbeitet und sedem Mitgliede des Kreistages vier
Wochen vor dem zur Berathung und Beschlußnahme darüber anberaumten
Termine in Abschrift zugefertigt werden.
G. S.
Zur Gültigkeit eines nach den Bestimmungen sub a. und b. des 8. 1.
zu fassenden Beschlusses soll überhaupt eine Stimmenmehrheit von zwei Drit-
teln der anwesenden Mitglieder des Kreistages erforderlich seyn; sedoch wenn
auch diese vorhanden seyn sollte, ein Beschluß für nicht zu Stande gekommen
erachtet werden, sofern die Kreisstände in Theile gegangen sind und zwei Stände
sich gegen denselben ausgesprochen haben. Wenn nur Ein Stand in der durch
die