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die Kreisordnung festgesetzten Form eine abweichende Ansicht erklärt hat, bleibt
die Entscheidung Unseren Ministern des Innern und der Finanzen vorbehalten.
Gegeben Berlin, den 7. Januar 1842.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. v. Kamptz. Möhler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg.
Rother. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile. Gr. v. Maltzan.
Gr. zu Stolberg.
(Nr. 2239.) Ministerial-Erklärung wegen Erneuerung der mit der Herzoglich Sachsen-Co-
burg= und Gothaischen Regierung unterm #. Oktober 1829. abgeschlos-
senen Durchmarsch= und Etoppen-Konvention. D. d. den 10. Januar 1842.
N. die zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen-
Gothaischen Regierung am ½. Oktober 1829. abgeschlossene Milikairdurchmarsch=
und Etappenkonvention, mit Ende Dezember 1841. abgelaufen ist, das Bedürf-
niß eines, die diesfälligen gegenseitigen Verhdltnisse regelnden Uebereinkommens
aber noch fortdauert, so haben die beiderseitigen Ministerien, Kraft des ihnen
von ihrem respektiven Gouvernement ertheilten Auftrages nachstehende anderweite
Uebereinkunft verabredet:
A. Preußische Etappenlinie durch das Gothaische Land.
J.
Festsetzung derselben.
Die Militairstraße fuͤr die Koͤniglich Preußischen Truppen geht von Erfurt
nach Gotha, 3 Meilen, und von Gotha nach Eisenach 34 Meilen.
Der Etappe Gotha werden zum Behufe der Einquartierung der durch-
marschirenden Koͤniglich Preußischen Truppen folgende Ortschaften zugegeben:
Gamstaͤdt, Tuͤttleben, Siebleben, Truͤgleben, Aspach, Teutleben, Maͤch-
terstaͤdt, Pferdingsleben, Frimar, Warza, Remstaͤdt, Sonneborn, Bruͤheim,
Großrettbach, Cobstaͤdt, Grabsleben, Seebergen, Guͤnthersleben, Wechmar,
Schwabhausen, Emleben, Uelleben, Boilstaͤdt, Sundhausen, Leina, Hoͤrselgau,
Froͤttstaͤdt, Laucha, Goldbach, Metebach, Molschleben und Bufleben.
Die durchmarschirenden Truppen sind gehalten, nach jedem dieser, der
Etappe Gotha beigegebenen Orte zu gehen, welcher ihnen von der Etappen-
behoͤrde angewiesen wird, es sey denn, daß dieselbe Artilleriemunition oder an-
dece bedeurende Transporte mit sich führen.
Diesen Transporten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft,
müssen stets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der Militair-
straße liegen. Andere Ortschaften, als die oben erwähnten, dürfen den Truppen
nicht angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armeekorps
(Nr. 2276—2230.) 6' in