Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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andern gleich gerechnet, die Fuhrpflichtigen moͤgen einen weiteren oder naͤhern 
Weg zuruͤckgelegt haben. Der Weg der Fuhrpflichtigen bis zum Anspannungs- 
Orte wird nicht mit in Anrechnung gebracht. 
Die Fußboten und Wegweiser dürfen von dem Militair nicht eigenmäch- 
tig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern es sind solche 
von den Obrigkeiten des Orts, worin das Nachtquartier ist, oder wodurch der 
Weg gedbt, schriftlich zu requiriren. Das Botenlohn soll für jede Meile mit 
4 9Gr. Gold vergütet werden, wobei der Rückweg nicht zu rechnen ist. 
VI. 
Liquidation. 
Die Vergütung för die verabreichte, nach Vorstehendem durch die Ver- 
pflegten nicht sogleich selbst zu bezahlende Beköstigung, für den gestellten Vor- 
spann und die Boten oder Wegweiser, wird nach den vorstehend stipulirten 
Saätzen durch das marschirende Militair, in sofern dieses aus ganzen Truppen- 
theilen oder aus größeren Detaschements unter Führung von Offzieren besteht, 
in der Regel sogleich baar entrichtet, und zwar entweder in Golde, oder, wenn 
dieses nicht gegeben werden kann, in Silbergeld mic 13# pCt. Agio oder mir 
5: Rthlr. Silbergeld statt 5 Rthlr. Gold, an das Etappenbüreau in der Re- 
sidenzstadt Gotha und nur, wenn der kommandirende Offizier in einer andern 
Stadt, oder in einem Dorfe einquartiert seyn sollte, an die Ortsvorgesetzten der 
letzteren, gegen deren Quittung und unter Ertheilung von Gegenbescheinigungen 
über die gezahlten Beträge, Seitens des Führers des marschirenden Truppen- 
theils oder Detaschements. Sollte diese direkte sofortige Bezahlung durch die 
Truppen in seltenen Ausnahmefällen nicht haben bewirke werden können, so wird 
über die vorgedachten Leistungen von dem Kommandeur Quittung ertheilt, auf 
deren Grund die Vergütung viertelfdhrlich zur Liquidation gebracht wird. Letz- 
teres Verfahren findet auch Statt, hinsichtlich der erwähnten Leistungen für 
kleinere, unter Führung von Unteroffzieren marschirende Truppen-Detaschements, 
und für einzeln marschirende Soldaten. 
Eben so ertheilt das marschirende Militalr über die für die Pferde ver- 
abreichte Fourage bloß Quittung. Die Vergütung dafür, so wie für die sonsti- 
gen konventionsmaßigen Leistungen, für welche nach Vorstehendem die baare 
Bezahlung nichr stipulirt ist, wird in der seitherigen Weise viertelfährlich zur 
L#quidation gebracht und von dem Königlich Preußischen Gouvernement baar 
berichtigt. 
VII. 
Aufrechthaltung der Ordnung und militairischen Polizei. 
Es soll in Erfurt ein Königlich Preußischer Etappen-Inspektor angestellt 
werden, dessen Bestimmung dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung 
Zahrgang 1832. (Nr. 2239.) 7 und
	        
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