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und Richtigkeit der Liquidationen Sorge zu tragen, und etwanigen Beschwer-
den so viel, wie möglich, abzuhelfen. Er hat aber keine Autorität über die
Herzoglich Sachsen-Gothaischen Unterthanen.
Sollten hin und wieder Differenzen zwischen den Bequartierten und den
Soldaten entstehen, so werden oche von der Etappenbehörde und den kom-
mandirenden Offzieren, wie auch von dem oben erwähnten Etappen-Inspektor,
insoweit dessen Aufenthalt in Erfurt solches gestattet, gemeinschaftlich beseitigk.
Die Etappenbehörde ist berechtigt, jeden Unteroffizier und Soldaten, wel-
cher sich thätliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines anderen Untertha-
nen erlaubt, zu arretiren und an den Kommandirenden zur weiteren Unterfu-
chung und Bestrafung abzuliefern.
Den Etappenbehörden wird es noch zur besonderen Pflicht gemacht, dar-
auf zu achten, daß die Wege stets in gutem Stande erhalten werden, und über-
haupt haben dieselben ihre stete Sorgsamkeit darauf zu richten, daß es den
durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit Recht und Bil-
ligkeit verlangen können; über welchen Gegenstand der Etappen-Inspektor gleich=
falls zu wachen hat, und bei den Landesbehörden Beschwerde führen kann.
Die kommandirenden Offziere sowohl, wie die Etappenbehörden sind an-
zuweisen, stets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Be-
quartierten und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, und
daß die Einwohner in Beziehung auf ihre Deutschen Brüder willig diejenigen
Lasten tragen, welche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch
ein billiges Benehmen von beiden Seiten sehr gemildert werden können.
Die Königlich Preußschen Truppen, welche auf dieser Militairstraße in-
stradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Konvention, soweit es
nöthig ist, vollständig unterrichtet werden, sowie die erforderlichen Auszüge sowohl
in der Etappe als in den selbiger zur Aushülfe beigegebenen Ortschaften zur
Nachricht bekannt gemacht und affischirt werden.
B. Etappenstraße für das Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Mi-
litair durch den Preußischen Theil der Grafschaft Henneberg.
Für das in den Städten Coburg und Gotha bfdce Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaische Militair besteht die Etappenstraße, welche den Kö-
niglich Preußischen Antheil der Grafschaft Henneberg in der Arc durchschneidet,
daß sie die beiden Städte Schleusingen und Suhl berührt.
Die in dieser Konvention im Abschnitte A. aufgestellten Bedingungen,
unter welchen der Durchmarsch Preußischer Truppen durch das Herzogthum
Gotha Statt findet, werden auch für den Durchmarsch des Herzoglichen Mili-
tairs durch das gedachte Preußische Gebiet hierdurch anerkannt.
Die vorstehenden Verabredungen sollen, als vom 1. Januar 1842. ab
in Wirksamkeit getreten, betrachtet werden, und bleiben, in sofern nicht bei dem
Bundestage in Rücksicht der Etappenstraßen und der Verpftegung der Trup-
pen