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pen allgemeine Einrichtungen getrossen werden, bis zum 1. Januar des Jahr-
res Ein Tausend Acht Hundert Zwei und Funcszig, also durch Zehn Jahre, mir
dem Vorbehalte jedoch, in Kraft, daß für den Fall eines in dieser Periode ein-
tretenden Krieges, den Umständen nach die etwa nothwendigen abändernden Be-
stimmungen durch eine besondere Uebereinkunft regulirt werden sollen.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen eine gleichlautende
von dem Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Ministerio vollzogene Ausfer-
tigung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den
beiderseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Geschehen Berlin, den 10. Januar 1842.
Koniglich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
ertretung des Koniglichen Geheimen Staats- und Kabinets-
Werpeende Erkldrung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er-
kldrung des Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Ministeriums vom
5. d. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 27. Januar 1842.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
en Geheimen Staats= und Kabinets-
r. 2279 —2200.) r. 240.)