Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(Xr. 2240.) Verordnung wegen Aufnahme des Ortes Neustadt im reise Gummersbach in 
den Stand der Städte. Vom 15. Januar 1842. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König ven 
Preußen 2c. 2c. 
haben auf die Bitte der Gemeindebehörde des im Gummersbacher Kreise der 
Rheinprovinz gelegenen, zeither im Stande der Landgemeinden vertretenen Or- 
tes Neustadt nach erfolgter Zustimmung Unserer getreuen Provinzialstände und 
auf Antrag 9 Staatsministerii beschlossen, den gedachten Ort in den Stand 
der Staͤdte aufzunehmen und denselben Behufs der Wahl eines Landtagsab- 
geordneten dieses Standes dem aus den Staͤdten Deutz, Muͤhlheim am Rhein, 
Gladbach, Gummersbach, Wipperfuͤrth, Siegburg und Koͤnigswinter nach der 
Verordnung vom 13. Juli 1827. bestehenden Kollekrivverbande einzuverleiben. 
Indem Wir dies, als eine Modißkation der gedachten Verordnung 
hiermit gesetzlich feststellen, befehlen Wir Unsern Behörden, sich hiernach zu ach- 
ten und demgemäß bei künfrigen Wahlen das Erforderliche zu veranlassen. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Januar 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. 
Rother. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile. Gr. v. Maltzan. 
Gr. zu Stolberg. 
 
	        
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