Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Ordens, Ritter des Koͤniglich Saͤchsischen Civil-Verdienstordens und 
Inhaber des Waterloo-Ehrenzeichens, 
und 
Höchst Ihr Minister-Resident am Königlich Preußischen Hofe, der Oberst- 
Lieutenant und Kammerherr Otto Wilhelm Karl von Noeder, 
Komthur 2ter Klasse des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrich 
des Löwen, Komthur uster Klasse des Herzoglich Sachsischen Ernestini- 
schen Hausordens, Komthur des Königlich Belgischen Leopoldsordens, 
Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens Zter Klasse und des 
Königlich Bayerischen Civil-Verdienstordens, 
welche nach vorhergegangener Verhandlung über folgende Punkte übereingekom- 
men sind: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische, die Königlich Hannoversche und die Herzog- 
lich Braunschweigische Regierung verpflichten sich, innerhalb ihres Gebiets die 
Errichtung einer Eisenbahn von Magdeburg über Oschersleben nach Braun- 
schweig, Hannover und Minden zu gestatten. 
Zwischen den oben genannten Orten soll die Bahn in einer ununterbro- 
chenen so geraden Richtung geführt werden, als es die Territorial-, Terrain- 
und Verkehrsverhältnisse irgend zulassen. 
Artikel 2. 
Da die im Areikel 1. bezeichnete Eisenbahn ein zusammenhängendes Gan- 
zes bilden soll, so machen die hohen kontrahirenden Regierungen sich verbindlich, 
die Spurweite für diese Bahn mit der auf den Preußischen Eisenbahnen ange- 
nommenen von 4 Fuß 8“ Zoll Englisch im Lichten der Schienen, in Ueberein- 
stimmung zu bringen und zu erhalten. 
Artikel 3. 
Es bleibt einer jeden der hohen kontrahirenden Regierungen überlassen, 
innerhalb Ihres Gebietes die Ausführung der Bahn entweder selbst zu über- 
nehmen oder eine Gesellschaft von Privatunternehmern dafür zu konzessioniren, 
in welchem letztern Falle den konzessionirten Gesellschaften dieselben allgemeinen 
Erleichterungen zu Theil werden sollen, welche die in den resp. Staaten bereits 
bestehenden oder künftig zu erlassenden Verordnungen anderen Eisenbahn-Unter- 
nehmungen einrdumen. Von den solchergestalt ertheilten Konzessionen werden 
die hohen kontrahirenden Regierungen sich gegenseirig Mittheilung machen. 
Artikel 4. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen werden dahin sehen, daß die 
Regulirung der Fahrten auf eine dem Zwecke möglichst entsprechende Weise ge- 
schieht. Insbesondere wollen dieselben durch ndhere Verständigung zu erreichen 
(Nr. 2242.) 9!“ suchen,
	        
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