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suchen, daß taͤglich wenigstens ein Mal die Fahrten auf den von verschiedenen
Unternehmern angelegten Eisenbahnen ineinandergreifen.
Artikel 5.
ZSwischen den gegenseitigen Unterthanen soll sowohl bei Feststellung der
Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht wer-
den; namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staats in das Gebiet
des andern Staats übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Ab-
sertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden,
als die aus den betrefsenden Staaten abgehenden oder darin verbleibenden.
Artikel 6.
Damit die Benutzung der Eisenbahn zum Waarentransporte befördert
werde, wollen die hohen kontrahirenden Regierungen, sobald es thunlich seyn
wird, in Unterhandlung treten, um zu einer Vereinbarung über eine solche ge-
genseitige Ermäßigung der Durchgangs-Abgaben zu gelangen, daß dadurch die
Waarendurchfuhr durch das Gebiet der kontrahirenden Staaten möglichst er-
leichtert wird.
Artikel 7.
Um den Aufenthalt zu beseitigen, welcher entstehen würde, wenn in jedem
der drei kontrahirenden Staaten die zur Befahrung der Eisenbahn dienenden
Wagen und die auf denselben zu transportirenden Waaren und Effekten den
über Deklaration, Revision und sonstige Abfertigung der ein= und ausgehenden
Waaren bestehenden zoll= resp. steuergesetzlichen Vorschriften an der Grenze
unterworfen werden sollten, sind die hohen kontrahirenden Regierungen überein-
gekommen, durch entsprechende und übereinstimmend zu treffende Anordnungen,
insbesondere durch gleichmäßige Bestimmungen über die Verladung und den
Verschluß der auf der Eisenbahn zu befördernden Gegenstände, so wie durch
Einrichtung einer Begleitung der eingehenden Wagenzüge von der Grenze ab
bis zu einem zur Vornahme der zollamtlichen Abfertigung geeigneten Orte im
Innern und umgekehrt, so weit nöthig, der ausgehenden Wagenzüge von einem
solchen Orte bis zur Grenze durch Zoll= und Steuerbeamte die Anwendung
eines erleichternden Verfahrens möglich zu machen, durch welches der oben er-
wähnte Zweck erreicht werden kann, ohne das Interesse der gegenseitigen Zoll-
und Steuerverwaltungen zu gefährden.
Die deshalb anzuordnenden speziellen Maaßregeln bleiben einer besonde-
ren Uebereinkunft vorbehalten.
Artikel 8.
Die Königlich Preußische, die Königlich Hannoversche und die Herzog-
lich Braunschweigische Regierung verpflichten sich, bei Mobilmachungen und
außerordentlichen Truppenbewegungen Anstalten zu treffen und resp. die Eisenbahn-
Unter-