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Unternehmer dazu anzuhalten, daß fuͤr die auf der Eisenbahn zwischen Magde—
burg und Minden zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs-
und Verpflegungsbedürfnissen und Militaireffekten aller Art auch außerordent-
liche Fahrten eingerichtet und für dergleichen Transporte nicht blos die unter
gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern
auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden.
Den Mulitairverwaltungen der kontrahirenden Staaten wird gegenseitig
die Besugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener Transport-
oder eigener Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen wird an die Eisen-
bahn-Unternehmer außer der Erstattung der Feuerungskosten nur ein maßiges
Bahngeld, so wie eine Vergütung für die etwaige Benutzung der Transport-
mittel der Eisenbahn-Unternehmung gewährt.
Auch wollen die hohen kontrahirenden Regierungen darauf hinwirken,
daß von den Eisenbahn-Unternehmern eine Anzahl von Transportfahrzeugen so
eingerichtet wird, um nöthigen Falls auch zum Transport von Pferden benutze
werden zu können.
Räcksichtlich der Beförderungspreise für Truppen, Wafsfen, Kriegs= und
Verpflegungsbedürfnisse, so wie Militaireffekten jeglicher Art, soll kein Unter-
schied zwischen den resp. Regierungen gemacht und von keiner derselben ein hö-
herer Preis gefordert werden, als derfemge, welchen die betreffende Regierung
für ihre eigene Transporte der gedachten Art an die Unternehmer der in Ihrem
Gebiete belegenen Bahnstrecke zu entrichten hat.
Die den resp. Regierungen eigenthümlich gehrigen Militaireffekten, welche
auf der Eisenbahn befördert werden sollen, bleiben von der Emrichtung der
Durchgangs-Abgaben befreit. Dergleichen Transporte müssen jedoch zu dem
Behufe entweder unter militairischer Begleitung gehen, oder mit einem Passe
der absendenden Milirairbehörden versehen seyn.
Artikel 9.
Die Bestimmungen in den zwischen der Königlich Preußischen und Ks-
niglich Hannoverschen und zwischen der Königlich Preußischen und Herzoglich
Braunschweigischen General-Postverwaltungen bestehenden Verträgen, welche
auf den Transit der Königlich Preußischen Reit-, Fahr= und Schnellpost-
Sendungen durch das Königlich Hannoversche und durch das Herzoglich Braun-
schweigische Gebiet Bezug haben, werden nach Eröffnung einer Eisenbabn-
Anlage zwischen Magdeburg und Minden über Braunschweig und Hannover in
soweit ausgehoben, als der besagte Transit auf den bisherigen Postrouten und
durch die bisherigen Transportmittel entbehrlich wird. Statt dieser Bestim-
mungen kommen dann folgende zur Anwendung.
a) Die Königlich Hannoversche und die Herzoglich Braunschweigische
Re-
(Nr. 2222.)