Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Unternehmer dazu anzuhalten, daß fuͤr die auf der Eisenbahn zwischen Magde— 
burg und Minden zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs- 
und Verpflegungsbedürfnissen und Militaireffekten aller Art auch außerordent- 
liche Fahrten eingerichtet und für dergleichen Transporte nicht blos die unter 
gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern 
auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden. 
Den Mulitairverwaltungen der kontrahirenden Staaten wird gegenseitig 
die Besugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener Transport- 
oder eigener Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen wird an die Eisen- 
bahn-Unternehmer außer der Erstattung der Feuerungskosten nur ein maßiges 
Bahngeld, so wie eine Vergütung für die etwaige Benutzung der Transport- 
mittel der Eisenbahn-Unternehmung gewährt. 
Auch wollen die hohen kontrahirenden Regierungen darauf hinwirken, 
daß von den Eisenbahn-Unternehmern eine Anzahl von Transportfahrzeugen so 
eingerichtet wird, um nöthigen Falls auch zum Transport von Pferden benutze 
werden zu können. 
Räcksichtlich der Beförderungspreise für Truppen, Wafsfen, Kriegs= und 
Verpflegungsbedürfnisse, so wie Militaireffekten jeglicher Art, soll kein Unter- 
schied zwischen den resp. Regierungen gemacht und von keiner derselben ein hö- 
herer Preis gefordert werden, als derfemge, welchen die betreffende Regierung 
für ihre eigene Transporte der gedachten Art an die Unternehmer der in Ihrem 
Gebiete belegenen Bahnstrecke zu entrichten hat. 
Die den resp. Regierungen eigenthümlich gehrigen Militaireffekten, welche 
auf der Eisenbahn befördert werden sollen, bleiben von der Emrichtung der 
Durchgangs-Abgaben befreit. Dergleichen Transporte müssen jedoch zu dem 
Behufe entweder unter militairischer Begleitung gehen, oder mit einem Passe 
der absendenden Milirairbehörden versehen seyn. 
Artikel 9. 
Die Bestimmungen in den zwischen der Königlich Preußischen und Ks- 
niglich Hannoverschen und zwischen der Königlich Preußischen und Herzoglich 
Braunschweigischen General-Postverwaltungen bestehenden Verträgen, welche 
auf den Transit der Königlich Preußischen Reit-, Fahr= und Schnellpost- 
Sendungen durch das Königlich Hannoversche und durch das Herzoglich Braun- 
schweigische Gebiet Bezug haben, werden nach Eröffnung einer Eisenbabn- 
Anlage zwischen Magdeburg und Minden über Braunschweig und Hannover in 
soweit ausgehoben, als der besagte Transit auf den bisherigen Postrouten und 
durch die bisherigen Transportmittel entbehrlich wird. Statt dieser Bestim- 
mungen kommen dann folgende zur Anwendung. 
a) Die Königlich Hannoversche und die Herzoglich Braunschweigische 
Re- 
(Nr. 2222.)
	        
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