Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Ergänzungen oder auch neue Bestimmungen auf die in Rede stehende Bahn- 
strecke zur Anwendung zu bringen seyn werden. 
Artikel 12. 
Für den Fall, daß die Herzoglich Braunschweigische Regierung veran- 
laßt seyn sollte, die Bahnanlage selbst oder den Betrieb der Transporte auf 
der Eisenbahn künftig an Privatunternehmer, sey es im Wege einer Konzession 
oder der Verdußerung, oder Verpachtung ganz oder theilweise zu überlassen, so 
ist dazu die Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung erforderlich, und 
wird alsdann über die einer Abänderung bedürfenden Punkte des gegenwärti- 
gen Vertrages das Nähere zwischen den beiderseitigen Regierungen verabredet 
werden. 
Artikel 13. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in Rede stehenden Eisenbahn, 
so weit sie das Königlich Preußische Gebiet berührt, der Krone Preußen aus- 
schließlich vorbehalten. Demgemäß sollen alle innerhalb des Könglich Preußi- 
schen Gebiets vorkommenden, die Bahnanlage oder den Transport auf der 
Bahn betreffenden Polizei= und Kriminalvergehen den Königlich Preußischen 
Behörden zur Untersuchung und Bestrafung angczeigt und nach Königlich 
Preußischen Gesetzen beurtheilt werden. 
Insbesondere erklärt die Herzoglich Braunschweigische Regierung sich 
auch damit einverstanden, daß die ihrerseuts in Oschersleben zu bestellende Ei- 
senbahnverwaltung wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß der 
Eisenbahnanlage auf Preußischem Gebiete oder des Betricbes auf derselben ge- 
gen sie erhoben werden möchten, der Entscheidung der kompetenten Könslich 
Preußischen Gerichtshöfe nach den Königlich Preußischen Gesetzen sich zu unter- 
werfen habe, und daß die gegen die vorgedachte Eisenbahnverwalrung in Ver- 
tretung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung ergehenden Enrscheidungen 
ihrerseits als verbindlich anzuerkennen seyen. 
Artikel 14. 
Um den Aufenthalt zu beseitigen, welcher entstehen würde, wenn in jedem 
der beiden kontrahirenden Staaten die zur Befahrung der Eisenbahn dienenden 
Wagen und die auf denselben zu transportirenden Waaren und Effekten den 
über Deklaration, Revision und sonstige Abfertigung der ein= und ausgehenden 
Waaren bestehenden zoll= resp. steuergesetzlichen Vorschriften an der Grenze 
unterworfen werden sollten, sind die hohen kontrahirenden Regierungen über- 
eingekommen, durch enesprechende und übereinstimmend zu treffende Anordnun- 
gen, insbesondere durch gleichmáßige Bestimmungen über die Verladung und 
den Verschluß der auf der Eisenbahn zu befördernden Gegenstände, so wie 
durch Einrichtung einer Begleitung der eingehenden Wagenzüge von der Grenze 
ab