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1947. der Gesetzsammlung) ist jeder Zeichner einer Aktie für die Einzahlung von
40 Prozent des Nominalbetrages derselben unbedingt verhaftet. Nach Einzah-
lung der ersten 40 Prozent hört diese Verpflichtung auf.
6é. 6. Wenn auf eine Aktie eine der ausgeschriebenen Theilzahlungen zur Ver-
fallzeit nicht eingegangen ist, so wird der Eigenrhümer derselben vom Direktorium
öffentlich aufgefordert, die ausgebliebene Zahlung, und außerdem eine Konven-
tionalstrafe von Fünf Thalern Pr. Cour., spätestens sechs Wochen nach dem
ersten Verfalltage an die Gesellschaftskasse zu entrichten. Wer dieser Aufforde-
rung nicht vollständig und pünktlich Genüge leistet, verliert dadurch sein Anrecht
auf die betreffende Aktie, und bußt die, auf dieselbe geleisteten frühern Zah-
lungen ein.
Der darüber ausgegebene Quittungsbogen wird demgemäß vom Direk-
torium durch eine öffentliche Bekanntmachung für null und nichtig erklärt.
Zugleich wird anstatt dieser erloschenen Aktie eine andere Aktie unter einer
neuen Nummer vom Direktorium kreirt und für dieselbe ein mit ihrer Nummer
versehener neuer Quittungsbogen ausgefertigt.
. 7. Das weitere Verfahren ist verschieden, je nachdem der im 5. 6. ange-
gebene Fall, entweder
a) zu einer Zeit, wo die Zeichner der Aktien bereits 40 Prozent des No-
minalbetrages eingezahlt haben,
oder
b) vor diesem Zeitpunkt
eintritt.
Im letzteren Falle, also so lange die Verhaftcung der Aktienzeichner für
den Rückstand bis auf 40 Prozent des Nominalbetrages sortdauert, wird der
Zeichner der, nach §. 6. für null und nichtig erklärten Aktie zur Zahlung der
ausgebliebenen Rate, der davon seit dem Verfalltage zu berechnenden Zinsen zu
5 Prozent und der gesammten Kosten, aufgefordert und allenfalls gerichtlich an-
gehalten. Leistet er dieser Aufforderung nicht spätestens 8 Tage nach Empfang
derselben Genüge, so hat er außer der vorstehend erwähnten Zahlungen, noch
für den neunten und für jeden folgenden Tag bis zur geschehenen Zahlung eine
Konventionalstrafe von einem halben Thaler Pr. Cour. zu erlegen.
Nach Entrichtung dieser Zahlungen wird ihm das Anrecht auf die nach
6. 6. neu kreirte Aktie ertheilt, und ein mit seinem Namen versehener Quit-
tungsbogen ausgehändigt, worin nicht nur über die letzte Rate, sondern auch
über die früheren Theilzahlungen, ohne daß er dieselben zu erlegen braucht, quit-
tirt ist.
Der Zeichner der erloschenen Aktie bleibt aber dann fuͤr den Ruͤckstand
des Nominalbetrages der neuen Aktie in derselben Art und eben so lange ver-
haftet,