Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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é. 14. Die Uebertragung des Anrechtes auf eine gewisse Aktie verleihet zu- 
gleich ohne Weiteres das Recht auf die Zinsen derselben. 
. 15. Die Aktien selbst werden nach dem Schema A. stempelfrei auf die In- 
haber ausgefertigt und nach Entrichtung resp. des ganzen Nominalbetrages und 
der letzten Theilzahlung an die nach 8. 10. legitimirten rechtmäßigen Besitzer der 
betreffenden Quittungsbögen gegen Rückgabe derselben ausgeliefert. 
é. 16. Jeder Aktionair hat als solcher nach Verhältniß des von ihm geleisteten 
Einschusses gleichen Antheil am gesammten Eigenthum, Gewinn und Perlust der 
Gesellschaft, ohne jemals zur Entrichtung eines Zuschusses verbunden zu seyn. 
é 12. Wenn die Eisenbahn vollständig beendigt und in Betrieb gesetzt ist, so 
hört die regelmäßige Verzinsung mit 4 Prozent auf, und es wird von dem 
jährlichen Reinertrage derselben eine, vom Gesellschaftsausschusse zu bestimmende 
Summe vorweg abgezogen und zu einem Reservefonds gesammelt, der jedoch 
in seinem Gesammtbetrage ohne ausdrückliche Genehmigung des Staats nie die 
Summe von 20 Prozent des Anlagekapitals überschreiten darf. Der jahrlich 
verbleibende Rest des Reinertrags wird mit Vermeidung unbequemer Bruch- 
theile, als Dividende unter die Aktionaire vertheilt. Der Betrag der jedesma- 
ligen Dividende und die Zeit ihrer Zahlung wird vom Direktorium öfsentlich 
bekannt gemacht. 
6. 18. Mit seder Aktie wird eine angemessene Anzahl Dividendenscheine nach 
dem Schema B. ausgegeben, auf welche der Betrag der Dividende alljährlich 
bei der Gesellschaftskasse erhoben werden kann. Sind diese Dividendenscheine 
eingeldst, so wird das Direktorium den Aktionairen neue zustellen und dies auf 
den Aktien vermerken lassen. 
. 19. Durch Einlösung der Dividendenschei ird die Gesellschaft von 
sedem diesfälligen Anspruche befreiet. 
é 20. Wenn Dividenden innerbalb vier Jahren, von der Derfallzeit ange- 
rechnet, nicht erboben worden sind, so fallen sie der Gesellschaftskasse anheim. 
6. 21. Verlorene, vernichtete, oder sonst abhanden gekommene Aktien, Quit- 
tungsbögen oder Dividendenscheine müssen in der für andere Urkunden ähnlicher 
Art gesetzlich vorgeschriebenen Form ausgeboten und amortisirt werden. 
22. Ist eine Aktie, ein Quiktungsbogen oder ein Oividendenschein auf 
diese Art rechtskräftig amortisirt, so wird dem legitimirten Eigenthümer cine 
andere Aktie, ein anderer Quittungsbogen oder ein anderer Dividendenschein un- 
ter einer neuen Nummer ertbeilt. 
Zwei-
	        
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