Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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zu erlassende öffentliche Bekanntmachung eingeladen, die eine kurze Andeutung 
der zum Vortrag in der Versammlung bestimmten wichtigeren Gegenstände ent- 
halten muß. 
. 27. Jeder Aktionair, der an einer General-Versammlung Theil nehmen wilb-, 
hat sich an den dazu jedes Mal besonders zu bestimmenden Tagen bei den von 
dem Direktorium zu bestimmenden Beamten der Gesellschaft zu Magdeburg, 
Halberstadt und Braunschweig als Inhaber von fünf oder mehr Aktien zu le- 
gitimiren und erhält hierauf eine Eintrittskarte, auf welcher die Anzahl der ihm 
gebührenden Stimmen vermerkt ist. 
5. 28. Die General-Versammlungen werden von dem Vorsitzenden des Aus- 
schusses oder dessen Stellvertreter geleitet. Ueber ihre Verhandlungen und Be- 
schlüsse wird ein Protokoll ausgenomnen und außer dem Protokollführer von dem 
PVorsitzenden des Ausschusses und von drei Aktionamen, welche letztere weder zum 
Ausschusse, noch zum Direktorium, noch zu den Gesellschaftsbeamten gehèren dür- 
sen, durch Unterschrift vollzogen. Die Auswahl des Protokollführers und der 
gedachten drei Aktionaire bleibt dem Vorsitzenden des Ausschusses überlassen. 
6. 20. Die Geschäfte der General-Versammlungen sind folgende-: 
1) die Wahl der Ausschußmitglieder und ihrer Stellvertreter (5. 33.) und 
im Falle des 9. 38. deren Remotion. Dieselben werden durch relative 
Stimmenmehrheit der anwesenden Aktionaire gewählt. Im Fall einer 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Lehnt ein Aktionair oder Stell- 
vertreter die auf ihn gefallene Wahl ab, so rückt derjenige ein, der nach 
dem Gewählten die meisten Stimmen hat. 
Die in den drei Staädten Magdeburg, Braunschweig und Halberstadt wohnen- 
den Direktionsmitglieder veranstalten mehrere Tage vor derjenigen General-Ver- 
sammlung, in welcher Wahlen vorgenommen werden sollen, eine durch vorherige 
öffentliche Bekanntmachung zur Kenntnß der stimmberechtigten Aktionaire ihrer 
Stadt und Umgegend zu bringende Konferenz derselben, in welcher durch Ab- 
stimmung eine Liste der der General-Versammlung zur Wahl zu empfehlen- 
den Personen aufgestellt wird. Die Namen der aus den drei Städten vorge- 
schlagenen Wahlkandidaten werden auf die, in der General-Versammlung aus- 
zugebenden Stimmzettel gesetzt, es bleibt jedoch sedem in derselben erscheinenden 
Stimmberechtigten unbenommen, statt der vorgeschlagenen Personen Andern 
seine Stimme zu geben. 
Auf die erste Wahl der Ausschußmirglieder leidet diese Besiimmung keine 
Anwendung. 
Ferner bleibt den General-Versammlungen die Beschlußnahme vorbehalten: 
2) über die Anlage von Zweig-, Verbindungs= und anderen Bahnen, 
3) über die Vermehrung des Gesellschaftsfonds durch Emission neuer Aktien, 
4) über
	        
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