Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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4) über die Aufnahme von Darlehnen für Rechnung der Gesellschaft, 
5) über Ergänzung und Abänderung des Statuts, 
6) über die Auflösung der Gesellschaft, 
7) über alle andern Angelegenheiten der Gesellschaft, die ihr vom Direkto- 
rium, vom Ausschusse, oder von einzelnen Aktionairen zur Entscheidung 
vorgelegt werden. 
Zur Gültigkeit der unter 2 bis 6 gedachten Beschlüsse der General-Versamm- 
lungen ist die Genehmigung des Staats erforderlich. 
Auch muß in den regelmäßigen jährlichen General-Versammlungen 
8) der Geschäftsbericht des Direktoriums vorgelesen, 
9) die Rechnung über das vorhergehende Verwaltungsjahr vorgelegt und 
ein gedruckter Abschluß derselben unter die Aktionaire vertheilt werden. 
Endlich 
10) gebührt den General-Versammlungen nach Maaßgabe des #. 45. die vor- 
ldusige Entscheidung über solche Rechnungs-Erinnerungen des Ausschusses, 
über welche derselbe mit dem Direktorium sich nicht einigen kann. Die 
Verhandlungen des Ausschusses müssen in jeder General-Versammlung 
zur Einsicht der Aktionaire bereit liegen. 
5. 30. Wenn einzelne Aktionaire einen Gegenstand in der General-Versamm- 
lung zum Vortrag bringen wollen (§. 29. Nr. 7.), so müssen sie ihr Vorhaben 
unter ausführlicher Angabe der Motive mindestens 10 Tage vor der VTersamm- 
lung dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich anzeigen. 
. 31. Das Direktorium wird von allen Gegenständen, die in einer Gene- 
ral-Versammlung zum Vortrag kommen, wenigstens 5 Tage vorher durch den 
Vorsitzenden des Ausschusses vollständig in Kenntniß gesetzt. 
. 32. In den Fällen des §&. 29. entscheidet in der Regel die absolute Stim- 
menmehrheit der Anwesenden und im Falle einer Stimmengleichheit die Stimme 
des Vorsitzenden. Davon sfindet jedoch 
2) bei der Wahl der Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter die im F. 
20. Nr. 1. bestimmte Ausnahme, und 
b) im Falle des 5. 29. Nr. 6. die Abweichung statt, daß die AuflSsung der 
Gesellschaft nur durch zwei Drittheile der anwesenden Stimmen beschlos- 
sen werden kann. 
Uebrigens bleibt es dem Vorsitzenden überlassen, das bei Abstimmungen zu beob- 
achtende Verfahren sestzusetzen. 
8. Ausschuß. 
6. 33. Der Ausschuß besteht aus 15 Aktionairen, von denen 5 in Magdeburg, 
5 in Halberstadt, 5 in Braunschweig oder Wolfenbüttel oder der Umgegend 
12 die-
	        
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