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dieser Staͤdte wohnen. Die General-Versammlung waͤhlt naͤmlich 6 in Magde-
burg, 6 in Halberstadt und 6 in Braunschweig oder in der Umgegend dieser
Stddte wohnende Ausschußmitglieder und die Stadtgemeinden Magdeburg,
Halberstadt und Braunschweig ernennen eine jede 1 Ausschußmitglied. Diese
21 Ausschußuitglieder wählen aus den 18 von der General-Versammlung erwähl-
ten Ausschußmitgliedern, unter Beobachtung der im 8. 55. enthaltenen Vor-
schriften, 3 ordentliche und 3 außerordentliche Mitglieder des Direktoriums und
die übrigen 15 Ausschußmitglieder bilden den Ausschuß.
. 34. Zur Vertretung der Ausschußmitglieder in Behinderungsfällen oder bei
deren Abgange werden 6 Stellvertreter, und zwar 2 in Magdeburg, 2 in Hal-
berstadt und 2 in Braunschweig oder in der Umgegend dieser Städte wohnende
Aktionaire gewählt, welche, nach der Reihefolge der Wahl, jedoch dergestalt ein-
treten, daß für ein behindertes oder ausfallendes Ausschußmitglied immer ein an
demselben Orte wohnender Stellvertreter eintritt. Auch hat jede Stadtgemeinde
für das von ihr gewählte Ausschußmitglied einen Stellvertreter zu bestellen.
6 35. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter werden von der Ge-
neral-Versammlung und den Stadtgemeinden auf drei Jahre gewählt.
6. 36. Die Sitzungen des Ausschusses werden während des Baues zu Hal-
berstadt, nach der Vollendung der Bahn aber in Gr. Oschersleben gehalten.
((. 37. Zu Ausschußmitgliedern können nicht erwählt werden:
a) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen,
b) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder mit ihren Gldubigern
akkordirt haben, so lange sie nicht die erfolgte vollständige Befricdigung
derselben nachweisen.
„P) Gesellschaftsbeamte.
Mitglieder der Verwaltungsbehörden der Magdeburg-Leipziger Gesellschaft kön-=
nen zwar zu Mitgliedern des Ausschusses der Magdeburg-Halberstädter Eisen-
bahngesellschaft gewählt werden, sie dürfen aber an der Berathung und Be-
schlußnahme über solche Gegenstände, bei welchen das Interesse beider Gesell-
schaften kollidirt, nicht Theil nehmen.
6. 38. Wenn eins der vorstehend erwähnten Hindernisse (§. 37.) erst nach
erfolgter Wahl eintritt, so ist das betreffende Ausschußmitglied verbunden, aus
dem Ausschusse sofort auszuscheiden. Im Weigerungsfalle kann es durch einen,
ohne seine Zuziehung gefaßten Beschluß des Ausschusses bis zur nächsten Gene-
ral-Versammlung suspendirt und von letzterer removirt werden.
6. 30. Jedes Mitglied des Ausschusses hat, um sich als stimmfähiger Aktionair
auszuweisen, bei Antritt seines Amtes 5 Aktien, und bis zur Ausgabe der Aktien-
dokumente 5 ihm gehbrige Quittungsbögen bei der Gesellschaftskasse zu deponi-
ren, welche ihm nach seinem Austricte aus dem Ausschusse zurückgegeben werden.
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