Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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bestellen, welcher zugleich die Bureaugeschaͤfte des Ausschusses besorgen und in 
den Konferenzen desselben das Protokoll fuͤhren muß. 
45. Die Jahresrechnungen des Direktoriums werden vom Ausschusse ge- 
prüft, monirt und nach Erledigung der Erinnerungen dechargirt. Entstehen dabei 
Disserenzen zwischen dem Ausschusse und dem Direktorium, so sind dieselben zu- 
vörderst der nachsten General-Versammlung der Aktionaire zur Beschlußnahme 
vorzulegen. Regreßansprüche gegen die Mitglieder des Direktoriums können je- 
doch nur im gewöhnlichen Rechtswege geltend gemacht werden. 
6. 46. Der Ausschuß versammelt sich, so oft er vom Porsitzenden oder in 
Behinderungsfällen von dessen Stellvertreter einberufen wird. 
Dies muß alle Mal geschehen, wenn mindestens drei Ausschußmitglieder 
darauf antragen. 
6. 47. Der Vorsstzende oder dessen Stellvertreter ladet die Ausschußmitglieder 
schriftlich zu den Versammlungen ein und bezeichnet dabei die zur Berathung 
bestimmten wichtigeren Gegenstände. Wer zu erscheinen behindert ist, muß den 
zu seinem Ersatze bestimmten Stellvertreter (§I. 34.) davon benachrichtigen, und 
dieser ist dann berechtigt und verpflichtet an der Versammlung Theil zu nehmen. 
6. 48. Die Beschlüsse des Ausschusses sind nur dann gültig, wenn minde- 
stens 8 Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters, 
anwesend waren. 
6. 40. Die Beschlüsse des Ausschusses werden durch absolute Stimmenmehr= 
heit der Anwesenden gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitenden. 
C. 50. Auch zu den, dem Ausschusse obliegenden Wahlen ist absolute Stim- 
menmehrheit erforderlich. Ergiebt sich dieselbe nicht sogleich bei der ersten Ab- 
stimmung, so sind diejenigen beiden, welche die meisien Stimmen haben, auf eine 
engere Wahl zu bringen. Wenn bei der ersten Abstimmung die meisten Stim- 
men auf mehr als zwei Personen gefallen sind, so kommen dieselben alle auf 
die engere Wahl. Bei jeder engeren Wahl hat, wenn nicht eine ungerade 
Zahl von Ausschußmitgliedern anwesend ist, der BVorsitzende zwei Stimmen an- 
zugeben. Bei allen dem Ausschusse oblicegenden Wahlen, so wie bei Beschluß- 
nahme über die Entfernung von Direktoren (§. 57.) tritt geheime Abstimmung 
ein. Im Ucbrigen hängt das, bei den Abstimmungen des Ausschusses zu beob- 
achtende Verfahren von dem Ermessen des Vorsitzenden ab. 
6C. 51. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses wird jedes- 
mal sofort in der Versammlung oder unmittelbar nach Beendigung derselben 
ein Protokoll ausgenommen und von dem Vorsitzenden und mindestens drei an- 
deren Ausschußmitgliedern unterschrieben. 
C. Di-
	        
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