Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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C. Direktorium. 
. 52. Das Direktorium besteht aus drei ordentlichen und drei außerordent- 
lichen Mitgliedern. 
6 53. Die dem Direktorium obliegenden Geschäfte werden in der Regel 
allein von den drei ordentlichen Mitgliedern besorgt. 
Die außerordentlichen Mitglieder nehmen an den Geschäften des Direk- 
toriums Theil: 
1) in einer vierteljährlich statefndenden Sitzung, worin die wichtigeren An- 
gelegenheiren der Gesellschaft, welche eine sofortige Erledigung nicht erfor- 
dern, zu berathen sind, und 
2) so oft ein ordentliches Mitglied des Direktoriums oder der Ausschuß die 
Zuziehung der außerordentlichen Mitglieder zur Beschlußnahme über eine 
einzelne wichtige Angelegenheit verlangt. 
6. 54. Von den ordentlichen Mitgliedern müssen zwei in Magdeburg und 
während des Baucs muß das dritte ordentliche Mitglied in Halberstadt wohnen. 
Von den außerordentlichen Mitgliedern müssen während des Baues zwei in 
Braunschweig oder Wolffenbüttel und eins in Halberstadt wohnen. Nach Voll- 
endung des Baues kann auch ein in Braunschweig oder Wolffenbüttel woh- 
nender Aktionair zum ordentlichen Mitgliede des Direktoriums gewählt werden, 
und in diesem Falle müssen zwei außerordentliche Mitglieder des Direktoriums 
in Halberstadt wohnen. 
Die Sitzungen des Direktoriums werden, insofern der Vorsitzende nicht 
in einem einzelnen Falle eine andere Bestimmung trifft, in Magdeburg gehalten. 
Während des Baues sind die viertelfährlichen Plenar-Versammlungen 
des Direktoriums, jedoch in der Regel in Halberstadt zu halten. 
6. 55. Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Ausschusse nach Vor- 
schrift des §. 35. auf drei Jahre gewählt und derselbe hat für jedes Mitglied 
aus seiner Mitte auch einen an demselben Orte wohnenden Stellvertreter zu wählen, 
dessen Stellung im Ausschusse sich dadurch nicht verändert. Für das auswär- 
tige ordentliche Mitglied ist aber durch den Ausschuß eins der zu Magdeburg 
wohnenden Ausschußmitglieder als Stellvertreter zu substituiren, und dieses Aus- 
schußmitglied hat an allen Geschäften und Sitzungen des Direktoriums Theil 
zu nehmen. 
In densenigen Sitzungen, an welchen das auswärtige ordentliche Mit- 
glied Theil nimmt, steht dessen Substituten eben so wie in den Plenar-Sitzun- 
gen des Direktoriums nur eine berathende Stimme zu. 
Außerdem steht es dem Direktorio frei, nach genommener Rücksprache 
mit dem Ausschusse, noch andere zu Magdeburg wohnende Ausschußmitglieder 
zu den laufenden Geschäften zuzuziehen. 
Jahrgang 1842. (Xr. 2244.) 11 Die
	        
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