Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Die Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des Aus- 
schuffes mit berathender Stimme Theil nehmen, insofern nicht sie persönlich be- 
treffende Fragen oder Gegenstände ihrer Verantwortlichkeit zum Vortrage kom- 
men. Eben so ist der Vorsitzende des Ausschusses berechtigt, an den Sitzungen 
des Direktoriums mit berathender Stimme Theil zu nehmen. 
. 5do Zu Direktoren können nicht gewählt werden: 
a) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen, 
I) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder mit ihren Gläubigern 
akkordirt haben, so lange sie nicht die erfolgte vollständige Befriedigung 
derselben nachweisen; auch können 
J) Theilhaber einer und derselben Handlung nicht zu gleicher Zeit Mitglie- 
der des Direktoriums seyn. 
K. 57. Tritt einer der vorstehend (§. 56) erwähnten Fälle ein, so erlischt die 
getroffene Wahl und der betreffende Direktor ist verbunden, sein Amt sofort 
niederzulegen. Im Weigerungsfalle kann er durch einen, ohne seine Zuziehung 
gesaßten Beschluß des Direktoriums suspendirt und demnächst vom Ausschusse 
removirt werden. 
6. 58. Die Direktoren sind sederzeit verpflichtet, ihr Amt niederzulegen, wenn 
es der Ausschuß verlangt. Sie sind dagegen auch berechtigt, vier Wochen nach 
vorgängiger Kündigung aus dem Direktorium auszuscheiden. In diesem Falle, 
so wie in sonstigen außergewöhnlichen Vakanzfällen, hat der Ausschuß sofort 
eine neue Wahl zu veranstalten. 
6. 50. Der Ausschuß wählt jährlich eines der beiden in Magdeburg wohnen- 
den ordentlichen Mitglieder des Direktoriums zu dessen Vorsitzenden, und er wird 
in Behinderungssallen von dem zweiten zu Magdeburg wohnenden ordentlichen 
Mitgliede vertreten. 
6 60. Das Direktorium ist die ausführende Behörde der Gesellschaft. Es 
ist als solche berufen, alle Angelegenheiten der Gesellschaft, nach Maaßgabe des 
Statuts, zu verwalten. Insbesondere hat es die derselben gehörigen Gelder 
einzunehmen, aufzubewahren und darüber zum Besten der Gesellschaft zu ver- 
fuͤgen. Müßige Kassenbestände kann es auch durch Ausleihen gegen vollständige 
Pfandsicherheit, durch Ankauf von Bahn-Abtien, sobald dieselben ausgegeben sind 
(é. 15.) oder bei der Bank zinsbar belegen. Es hat ferner die zur Erreichung 
des Gesellschaftszwecks erforderlichen Grundstücke im Namen der Gesellschaft 
zu erwerben, und für die Erbauung der Eisenbahn nach dem, vom Ausschusse 
genehmigten Plane, so wie für die Errichtung, Anschaffung und Umerhaltung 
aller dazu nöthigen Gebäude, Utenstlien und Werkstärten, ingleichen für den 
Transportbetrieb auf der Bahn zu sorgen. 
6. Gl. Nach außen wird die Gesellschaft durch das Direktorium vertreten. 
Es
	        
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