. 60. Die Direktoren sind der Gesellschaft nur für solche Beschlüsse und
Handlungen, welche dem Statute zuwiderlaufen, so wie für bösen Willen oder
grobe Nachldssigkeit verantwortlich. In einem solchen Falle haften alle Direkto-
ren, die an dem Beschlusse oder der Handlung Theil genommen und nicht ihren
Widerspruch ausdrücklich erklärt haben, solidarisch. Für eigenmächtige Handlun-
gen eines einzelnen Direktors haftet dieser allein.
6. 70. Die Mitglieder des Ausschusses und Direktoriums versehen ihre Funk-
tionen in der Regel unentgeldlich und haben für die Abwartung der Sitzungen
nur im Falle einer Reise, Didten und Reisekosten zu liquidiren.
Jedes Ausschuß= und Direktionsmitglied, welchem laufende Geschäkfte,
außer der Theilnahme an den Sitzungen, zugetheilt werden, hat jedoch Anspruch
auf eine diesen Geschäften angemessene frrirte Remuneration. Der Ausschuß be-
stimmt deren Höhe und unterwirft sie jährlich einer Revision.
6. 71. Das Direktorium hat die zur Ausführung seiner Beschlüsse erforderli-
chen Gesellschaftsbeamten nach Maaßgabe und innerhalb der Grenzen des vom
Ausschusse festgesetzten Stats anzustellen, mit Instruktionen zu versehen, und,
dem Befinden nach, wieder zu entlassen. Es ist bei der Wahl derselben der
Regel nach nicht beschränkt.
Nur zu der Wahl
a) des Bevollmächtigten, der die administrative Geschäftsführung,
b) des Rendanten, der die Kassen-, Buch= und Rechnungsführung zu besor-
gen hat,
muß das Direktorium die Bestäktigung des Ausschusses einholen.
Dritter Abschmitt.
Allgemeine Bestimmungen.
6. 72. Alle an die Aktionaire, an unbekannte Eigenthümer einzelner Aktien
oder an andere unbekannte Interessenten gerichtete Einladungen oder Bekanntma-
chungen in Angelegenheiten der Gesellschaft werden in die Preußische Staats-
Feitung, die Magdeburger Zeitung, in die Halberstädter Intelligenzblärter, Braun-
schweiger Anzeigen und ein gelesenes Leipziger Blatt eingerückt. Ist dieses ge-
schehen, so kann sich Niemand mit der Ausflucht schützen, daß ihm der Inhalt
des Erlasses nicht bekannt geworden sey.
6 73. Streitigkeiten, welche in Eisenbahn-Angelegenheiten über gegenseitige
Rechte und Verbindlichkeiten zwischen einzelnen Aktionairen unter emander oder
zwischen der Gesellschaft und einzelnen ihrer Mitglieder entstehen, dürfen mit Aus-
nahme der 60. 7. 21. und 45. erwähnten Fälle nur durch ein schiedsrichterliches
Verfahren geschlichtet werden.
Auch