(Nr. 2245.) Verordnung, betreffend die im Herzogthum Berg vor dem Jahre 1810. entstan-
denen Pfandschaften. Vom 16. Januar 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Da die lange Dauer der vor dem Jahre 1810. im Herzogthum Berg
geschlossenen sogenannten Pfandschafts-Verträge die Eigenthumsverhältnisse an
den pfandschaftlichen Grundstücken auf eine, dem öffentlichen Interesse nachthei-
lige Art verdunkelt hat, die meisten dieser Verträge durch Veränderung der
Gesetzgebung ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben, und durch diese
Veränderung zugleich den Pfandschaftsbesitzern wesentliche Nachtheile entstan-
den sind, deren Abstellung ein dringendes Bedürfniß ist, so verordnen Wir auf
die Anträge Unserer getreuen Stände der Rheinprovinz und den Bericht Un-
seres Staatsministeriums, was folgt:
.1.
Alle diejenigen, welche Eigenthumsanspruͤche auf Grundstuͤcke zu haben
vermeinen, die in dem zum Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln
gehoͤrigen Theile des Herzogthums Berg oder in der Herrschaft Broich bele-
gen, und von ihnen oder ihren Rechtsvorgaͤngern nach Bergschem Landrechte
vor dem ersten Januar 1810. zu unberechnetem Genusse in Pfandschaft gege-
ben und bisher belassen sind, sind verpflichtet, innerhalb fünf Jahren vom Tage
der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung
1) entweder die Einlösung der pfandschaftlichen Grundstücke zu bewirken,
oder
2) in Ermangelung gütlicher Einigung dem Pfandschaftsbesitzer das Pfand=
Kapital aufzukündigen und ihn zugleich, wozu sie ohne Rücksicht auf
die vertragsmäßige Wiedereinlösungsfrist berechtigt seyn sollen, auf
Rückgabe ihres Eigenthums nach Ablauf der obigen fünfsährigen Frist
gegen Zahlung der Einlösungssumme, ohne vorgängige Ladung zum
Versuch der Güte zu belangen, oder, sofern sie dies nicht wollen,
denselben durch einen Gerichtsvollzieher von ihren Eigenthumsansprü-
chen und deren Begründung unter genauer Bezeichnung der Grund-
stücke und des Pfandschaftsvertrages in Kenmunß setzen zu lassen.
In der Herrschaft Broich geschieht dieses durch Anmeldung bei
der Hypothekenbehörde, welche den Pfandschaftsbesitzer davon zu be-
nachrichtigen hat.
*
6. 2.
Eigenthumsansprüche, welche in der im §&. 1. bestimmten Frist und auf
eine der dort bezeichneten Arten nicht geltend gemacht worden sind, werden,
(Nr. 220., ohne