ohne daß es eines richterlichen Erkenntnisses bedarf, fuͤr erloschen erachtet. Ein
Gleiches gilt, von den nach Maaßgabe des 9. 1. Nr. 2. geltend gemachten
Eigenthumsanspruͤchen, wenn die angestellte Klage durch Zuruͤcknahme oder
Peremtion oder beziehungsweise durch Reposi tion der Akten erlischt.
Diejenigen Anspruͤche, welche iah Maaßgabe des 5. 1. Nr. 3. dem
Pfandschaftsbesitzer blos angezeigt worden sind, können von demselben durch ein-
malige Zahlung von zwanzig Prozent des Katasterreinertrages des Grundstücks
abgeldset werden. Hat nur einer von mehreren Eigemhumsberechtigten seinen
Anspruch geltend gemacht, so geschieht die Ablösung durch Zahlung dessenigen
Theils der Ablbsungssumme, welcher seinem Eigenthumsantheile entspricht.
G. 4.
Erkennt im Falle des §. 3. der Pfandschaftsbesitzer die geltend gemach-
ten Ansprüche nicht an, so ist er befugt, denjenigen, welcher sic angebracht hat,
bei dem kompetenten Gerichte des Bezirks, in welchem die Grundstäcke belegen
sind, auf Vernichtung der gemachten Zustellung oder Anmeldung wegen man-
gelnder Eigenthumsansprüche zu belangen.
Dasselbe Gericht hat über die wegen der Ablösungssumme entstehenden
Streitigkeiten zu entscheiden.
*
6. 5.
Durch die im 8. 2. bestimmte Erlôschung und durch die im 6. 3. ge-
stattete Ablösung aller Eigenthumsansprüche wird das pfandschaftliche Grund-
stück, auf welches sie sich bezogen, freies Eigenthum des Pfandbesitzers, welcher
dadurch zugleich als wegen der Forderung befriedigt erachtet wird, für welche
die Pfandschaft bestellt war.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Januar 1842.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Bopen. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg.
Rother. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile. Gr. v. Maltzan.
Gr. zu Stolberg.