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V.
Da diese neu auszufertigenden Prioritaͤts-Aktien und die bereits am 2. Ja-
nuar 1841. ausgegebenen 6,000 Stück dergleichen ihren Inhabern voͤllig gleiche
Rechte gegen die Gesellschaft gewähren sollen, so sind die in dem ersten Sta-
tuts-Nachtrage de conlirm. den 7. Dezember 1840. in den 99. 3—13.
enthaltenen Bestimmungen mit den aus der Erhöhung des Prioritäts-Aktien=
Kapitals sich von selbst ergebenden Modiß#kationen für sämmtliche Prioritäts=
Aktien im Gesammtbetrage von 11 Million Thalern maaßgebend und kommen
sonach nunmehr folgendergestalt zu stehen:
. 3. Die Prioritäts-Aktien werden mit 4 Prozent jährlich verzinser
und die Zinsen in halbsährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli je-
den Jahres gezahlt. An den Dividenden nehmen diese Prioritäts-Aktien keinen
Theil. Dagegen erhalten sie für die ihnen zugesicherten 4 Prozent Zinsen das
Vorzugsrecht vor den 15,000 Stück Dividenden-Aktien, dergestalt, daß die
Zinsen der erstern bei der jährlichen Einnahme vor den Dividenden lettern in
Abzug gebracht werden.
Auch den Kapitalien der Prioritäts-Aktien steht dasselbe BVorzugsrecht
vor dem Grund-Aktienkapirale der drei Millionen Thaler zu.
6 4. Die Prioritäts-Aktien im Betrage von 11 Millionen Thalern
unterliegen der Amortisation und es wird für diesen Zweck allfährlich die
Summe von 15,000 Rehlr. unter Zuschlag der durch die eingelöseten Aktien
ersparten Zinsen und etwanigen Zinseszinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn=
Unternehmens verwendet.
Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Aktien erfolgt am 1. Juli je-
den Jahres, zuerst im Jahre 1843.
Es bleibt jedoch der General-Versammlung der Eisenbahngesellschaft vor-
behalten, mit Genehmigung der Staatsverwaltung den Amortisationsfonds zu
verstärken und so die Tilgung der Prioritcts-Aktien zu beschleunigen. Auch stehr
der Eisenbahngesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisations-Verfahrens,
unter Genehmigung der Staatsverwaltung, sämmrliche emittirten Prioritäts=
Aktien durch die öffentlichen Blätter zu kündigen und durch Zahlung des Nenn-
werths einzulösen. Ueber die Amortisation muß dem für das Eisenbahn-Unter-
nehmen bestellten Königlichen Kommissarius alljährlich ein Nachweis vorgelegt
werden.
Die 3ö 5 — 13.
bleiben unverändert. „
VI.
Die zur Ausführung des ganzen Geschäfts zu treffenden speziellen Maaß=
regeln werden der Direktion der Gesellschaft unter staturenmäßiger Zustimmung
des Verwaltungsraths übertragen.