Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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V. 
Da diese neu auszufertigenden Prioritaͤts-Aktien und die bereits am 2. Ja- 
nuar 1841. ausgegebenen 6,000 Stück dergleichen ihren Inhabern voͤllig gleiche 
Rechte gegen die Gesellschaft gewähren sollen, so sind die in dem ersten Sta- 
tuts-Nachtrage de conlirm. den 7. Dezember 1840. in den 99. 3—13. 
enthaltenen Bestimmungen mit den aus der Erhöhung des Prioritäts-Aktien= 
Kapitals sich von selbst ergebenden Modiß#kationen für sämmtliche Prioritäts= 
Aktien im Gesammtbetrage von 11 Million Thalern maaßgebend und kommen 
sonach nunmehr folgendergestalt zu stehen: 
. 3. Die Prioritäts-Aktien werden mit 4 Prozent jährlich verzinser 
und die Zinsen in halbsährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli je- 
den Jahres gezahlt. An den Dividenden nehmen diese Prioritäts-Aktien keinen 
Theil. Dagegen erhalten sie für die ihnen zugesicherten 4 Prozent Zinsen das 
Vorzugsrecht vor den 15,000 Stück Dividenden-Aktien, dergestalt, daß die 
Zinsen der erstern bei der jährlichen Einnahme vor den Dividenden lettern in 
Abzug gebracht werden. 
Auch den Kapitalien der Prioritäts-Aktien steht dasselbe BVorzugsrecht 
vor dem Grund-Aktienkapirale der drei Millionen Thaler zu. 
6 4. Die Prioritäts-Aktien im Betrage von 11 Millionen Thalern 
unterliegen der Amortisation und es wird für diesen Zweck allfährlich die 
Summe von 15,000 Rehlr. unter Zuschlag der durch die eingelöseten Aktien 
ersparten Zinsen und etwanigen Zinseszinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn= 
Unternehmens verwendet. 
Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Aktien erfolgt am 1. Juli je- 
den Jahres, zuerst im Jahre 1843. 
Es bleibt jedoch der General-Versammlung der Eisenbahngesellschaft vor- 
behalten, mit Genehmigung der Staatsverwaltung den Amortisationsfonds zu 
verstärken und so die Tilgung der Prioritcts-Aktien zu beschleunigen. Auch stehr 
der Eisenbahngesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisations-Verfahrens, 
unter Genehmigung der Staatsverwaltung, sämmrliche emittirten Prioritäts= 
Aktien durch die öffentlichen Blätter zu kündigen und durch Zahlung des Nenn- 
werths einzulösen. Ueber die Amortisation muß dem für das Eisenbahn-Unter- 
nehmen bestellten Königlichen Kommissarius alljährlich ein Nachweis vorgelegt 
werden. 
Die 3ö 5 — 13. 
bleiben unverändert. „ 
VI. 
Die zur Ausführung des ganzen Geschäfts zu treffenden speziellen Maaß= 
regeln werden der Direktion der Gesellschaft unter staturenmäßiger Zustimmung 
des Verwaltungsraths übertragen.
	        
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