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Nachtrag
zu dem Statute der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft.
28. An den Verhandlungen in den General-Versammlungen können
sammtliche Aktionaire Theil nehmen, wogegen die Berechtigung zur Stimmge-
bung bei den Beschlüssen von dem Besitze von zehn Aktien abhängig ist.
Die Berechtigung zu mehr als einer Stimme schreitet in folgendem
Verhltnisse fort:
Der Besitz von 25 Aktien incl. berechtigt zu 2 Stimmen.
- * * 45 * 2 - - 3
- - - 70 - - - : 4 -
- 2- : 100 - - - -Ê6 -
- - - 135 - - - -6 -
- - - 1275 - - - : 7 -
- - = 220 - - - = 8 -
- - -27 - - - = 9 -
- : 325 - - - = 10 2
- - -
Eine groͤßere Anzahl von Stimmen kann kein Aktionair fuͤr sich in An-
spruch nehmen.
Aktionaire, welche weniger als zehn Aktien besitzen, koͤnnen zusammen-
treten, Einen unter ihnen bevollmaͤchtigen, und durch diesen Bevollmaͤchtigten
diejenige Stimmberechtigung ausuͤben, welche ihre gesammte Aktienzahl bedingt.
Bei Zaͤhlung der Aktien zur Feststellung der Stimmberechtigung werden
die eigenen mit denen der Machtgeber zusammengerechnet.
6é. 48. Zur Ausübung Aller, dem Direktorio ertheilten Befugnisse wird
dasselbe gegen dritte Personen und Behörden, durch eine von Gericht oder No-
tar beglaubte Abschrift der betreffenden Wahlverhandlungen legitimirt. Den
Nachweis, daß das Direktorium innerhalb der ihm staturenmäßig zustehenden
Befugnisse handelt, ist dasselbe gegen dritte Personen und Behörden niemals zu
führen verpflichter. Dasselbe verbindet durch seine Handlungen die Gesellschaft
gegen Dritte unbedingt, ohne daß es darauf ankommt, welche Beschränkungen
ihm durch das Sptatut oder sonst gestellt sepn möchten. Zu allen schriftlichen
Verpflichtungen ist die Zuziehung und Unterschrift von fünf Mitgliedern des
DOirektorü oder deren Stellvertreter erforderlich und ausreichend.
(Nr. 2249.)