Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Nachtrag 
zu dem Statute der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
  
28. An den Verhandlungen in den General-Versammlungen können 
sammtliche Aktionaire Theil nehmen, wogegen die Berechtigung zur Stimmge- 
bung bei den Beschlüssen von dem Besitze von zehn Aktien abhängig ist. 
Die Berechtigung zu mehr als einer Stimme schreitet in folgendem 
Verhltnisse fort: 
Der Besitz von 25 Aktien incl. berechtigt zu 2 Stimmen. 
- * * 45 * 2 - - 3 
- - - 70 - - - : 4 - 
- 2- : 100 - - - -Ê6 - 
- - - 135 - - - -6 - 
- - - 1275 - - - : 7 - 
- - = 220 - - - = 8 - 
- - -27 - - - = 9 - 
- : 325 - - - = 10 2 
- - - 
Eine groͤßere Anzahl von Stimmen kann kein Aktionair fuͤr sich in An- 
spruch nehmen. 
Aktionaire, welche weniger als zehn Aktien besitzen, koͤnnen zusammen- 
treten, Einen unter ihnen bevollmaͤchtigen, und durch diesen Bevollmaͤchtigten 
diejenige Stimmberechtigung ausuͤben, welche ihre gesammte Aktienzahl bedingt. 
Bei Zaͤhlung der Aktien zur Feststellung der Stimmberechtigung werden 
die eigenen mit denen der Machtgeber zusammengerechnet. 
6é. 48. Zur Ausübung Aller, dem Direktorio ertheilten Befugnisse wird 
dasselbe gegen dritte Personen und Behörden, durch eine von Gericht oder No- 
tar beglaubte Abschrift der betreffenden Wahlverhandlungen legitimirt. Den 
Nachweis, daß das Direktorium innerhalb der ihm staturenmäßig zustehenden 
Befugnisse handelt, ist dasselbe gegen dritte Personen und Behörden niemals zu 
führen verpflichter. Dasselbe verbindet durch seine Handlungen die Gesellschaft 
gegen Dritte unbedingt, ohne daß es darauf ankommt, welche Beschränkungen 
ihm durch das Sptatut oder sonst gestellt sepn möchten. Zu allen schriftlichen 
Verpflichtungen ist die Zuziehung und Unterschrift von fünf Mitgliedern des 
DOirektorü oder deren Stellvertreter erforderlich und ausreichend. 
  
(Nr. 2249.)
	        
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