Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 111 — 
b) Auf die volle Jagdberechtigung werden fuͤnf Personen gerechnet, und es 
wird angenommen, daß dieselben aus dem Eigenthuͤmer der Jagd, einem 
Jaͤger, einem Mitgliede seiner Familie, oder einem Hausgenossen, und 
zwei von ihm mitgenommenen Fremden bestehen. 
e) Ist die Befugniß, mit Bracken und dem Horn zu jagen, ausgeschlossen, 
und die Berechtigung auf Suchen mit dem Hühner= oder Vorstehhunde 
beschränkt, so wird solche 
32) in einem aus Aeckern und Wiesen bestehenden, auch etwa von Hol- 
zungen minderen Umfangs durchschnittenen Terrain zu vier Fünstel, 
bb) auf Gemeinhuden, Haidegrund und Torfmoor zu drei Fünftel, und 
cc) in großen Waldungen zu zwei Fünftel des Werchs einer vollen 
Jagdberechtigung gerechnet. 
4) Steht bei der vollen Jagd einem Berechtigten die Befugniß, gleichzeitig 
in zwei oder mehreren verschiedenen Zügen, und mit zwei oder mehreren 
Hörnern zu jagen, als ein Vorrecht zu, so werden der sub b. bestimm- 
ten Personenzahl für jedes Horn zwei Personen hinzugesetzt. 
e) Hat ein Jagdberechtigter die Befugnitz, neben der eigenen Ausübung der 
agd, Jagdschilder an Fremde auszutheilen, so wird für jedes Schild, 
welches er auszugeben berechtigt ist, der sub b. oder c. bestimmten Zahl 
eine Person hinzugesetzt. 
1!) Findet ein verschiedenartiges Verhä#limiß in der Anzahl der Personen, 
durch welche die Jagd ausgeübt werden kann, unter den Betheiligten 
dahin Statt, daß der eine mit mehr, der andere mit weniger Personen 
zu jagen berechtigt ist, so kommt die Bestimmung sub b. nicht in An- 
wendung; besteht aber eine solche Verschiedenheit der Personenzahl neben 
dem sub a. erwähnten Unterschiede zwischen den Arten der Berechtigung, 
so ist außer dem Verhältnisse unter den Personenzahlen auch das Ver- 
hältniß unter den Berechtigungsarten nach Maaßgabe der Bestimmung 
sub c. zu berücksichtigen. 
3) Ist die Ausübung der Jagd auf einen geringeren Zeitraum als die ganze 
agdzeit beschränkt, so wird die Personenzahl, nach Maatgabe der Be- 
immungen sub b. und c. im Verhaln des gedachten Zeitraums zu 
der Dauer der ganzen Jagdzeit festgesetzt. — Sonn= und Feiertage wer- 
den hierbei nicht mitgezähle, dagegen ist auf die Jahreszeit, in welcher 
eine solche beschränkte Berechtigung ausgeübt wird, in der Art Rücksicht 
zu nehmen, daß ein Tag im Monat September zu dem dreifachen, und 
ein Tag im Monat Oktober zu dem doppelten Werthe eines Tages in 
den “ Monaten gerechnet wird. 
) Steht einem Betheiligten die Vorjagd zu, so ist für diesenige Periode, 
innerhalb welcher sie ausgeübt werden kann, der Werth der Jagdberech= 
tigung um die Hälfte desjenigen Werths zu erhöhen, welchen sie sonst 
nach den Bestimmungen sub b. bis g. haben würde. 
Bei solchen Ausdehnungen oder Beschränkungen, welche, außer den oben 
erwähnten, in besonderen Fällen vorkommen, sind die vorstehenden Bestimmun- 
gen analogisch anzuwenden, und hat über die Anrechnung sener Ausdehnungen 
(Nr. 2700.) 197 oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.