Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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theilbar sind, abgerundet und in Preußischem Kourantwerthe ausgedrückt seyn. 
. 16. 
Der im s. 14. angeordneten Beschraͤnkung ist fortan auch jeder, der 
seine Gebaͤude anderswo, als bei der Feuersozietaͤt fuͤr das platte Lanb der 
Grafschaft Hohnstein versichern laͤßt, unterworfen, dergestalt, daß jede hoͤhere 
Versicherung unzulaͤssig ist. 
Jedes Zuwiderhandeln von Seiten eines Versicherten aus dem Bereiche 
der vorgedachten Sozietaͤt gegen diese Vorschrift soll, außer der Zuruͤckfuͤhrung 
der Versicherungssumme auf den im §. 14. bestimmten Werth, mit einer zur 
Sozietätskasse fließenden Geldbuße von fünf bis fünfzig Thalern, wenn der 
Haiereegasse se vor einem Brande entdeckt wird, sonst aber, wenn die Ent- 
deckung erst nach dem Brande geschieht, neben jener Geldbuße auch dadurch 
gestraft werden, daß der Kontravenient angehalten wird, den Betrag der ihm 
zukommenden Brandentschädigungss , soweit solcher über den im §. 14. 
bestimmten höchsten Versicherungssatz hinausgeht, an die Sozietätskasse zu 
entrichten. 
S. 17. 
Die Feststellung des gemeinen Werths (S. 14.) nach den im §. 21. na- 
her bezeichneten Gesichtspunkten, geschiecht in der Regel und zunächst unter Lei- 
tung des Ortsschulzen durch eine Abschätzungskommission mittelst Ausfüllung des 
in der Beilage A. enthaltenen Schemas, von welchem zu diesem Behufe die 
nöthigen Exemplare auf Kosten der Sozietät gedruckt und gratis verabfolgt werden. 
In jedem Schema werden die Gebdude, welche zu einem und demsel- 
ben Gehöfte gehören, nach einander ausgeführt, und die in zwei gleichlautenden 
Eremplaren ausgefüllten Schemata von dem Ortsschulzen und der Abschätzungs- 
Kommission unterschrieben. 
S. 18. 
Die Abschaͤtzungskommission besteht aus dem jedesmaligen Ortsschulzen 
und den beiden Ortsschöppen, so wie aus zwei der angesehensten und rechtlichsten 
Ortseinwohner, welche hierzu als Mitglieder der Sozietät von den Sozietäts= 
Interessenten der Gemeinde erwählt, und von dem Direktor bestätigt werden. 
Für die §. 1. benannten einzeln belegenen Domainengüter und Vorwerke 
Berrungenhöfen, Windehausen und Berbisleben besteht jedoch die Abschägungs- 
Kommission nur aus dem Schulzen und den beiden Schbppen derjenigen Ge- 
meinde, mit welcher diese Güter im Kommunalverbande sich befnden. 
Süämmtliche Mitglieder der Abschätzungskommission fungiren umsonst, 
und zwar wird dem Ortsschulzen und den beiden Ortsschöppen diese Verpflich= 
tung durch das Reglement von Amtswegen auferlegt. Sollten aber die beiden 
übrigen Mitglieder der Kommission, welchen von Amrswegen diese Verpflichtung 
nicht auferlegt werden kann, sich weigern, die diesfälligen Abschätzungsgeschäfte 
unentgeldlich zu besorgen, so ist die Oirektion berechtigt, dieselben ohne Wei- 
teres aus dem Sozietätsverbande auszuschließen und deren Gebädude im Kataster 
zu löschen. (conl. &. 68.) 
S. 19. 
Dem Feuersozietäts-Direktor liegt ob, einzelne der ausgenommenen Taxen, 
(Nr. 234#.) nach
	        
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