Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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baͤude auf derselben Stelle wieder herzustellen, und nur unter dieser Bedingung 
auf die Auszahlung der Vergütigungsgelder Anspruch (§. 50. ff.). Indessen 
hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines dem abgebrann- 
ten völlig gleichen Gebdudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß die Ver- 
gütigungsgelder lediglich zum Baue verwendet werden. Damit auch dieser Vor- 
schrift allenthalben genügt werde, so hat der Oirektor, sobald Zweifel obwalten, 
vor Auszahlung der letzten Theilzahlung (5. 50.) durch die Abschätzungskom= 
mission die wieder erbauten Gebdude einer Taxe zu unterwerfen. Falls diese 
Tare nachweiser, daß die vollständige Verwendung des Entschädigungsbetrages 
nicht geschehen, so fällt der nicht verwendete Betrag der Sozietcktskasse anheim, 
insofern von dem Abgebrannten nicht noch innerhalb eines Jahres der Nach- 
weis der nachtrdglichen Verwendung geführt wird. 
Diese Jahresfrist wird von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo dem Ab- 
gebrannten durch Mutheilung der Tare Seitens der Direktion die nicht voll- 
ständige Verwendung des Entschädigungsbetrags nachgewiesen ist. 
§. 62. 
Auch ist Unsere Regierung befuge, die Wiederherstellung eines abgebrann- 
ten Gebdudes entweder uberhaupre, oder auf der alten Baustelle aus polizeilichen 
oder andern höhern Rücksichten zu untersagen, und in diesem Falle darf dem 
Brandbeschädigten die Vergütigung, soweit sie ihm sonst gebührt, nicht vorent- 
halten werden. Nicht minder bleibt der Regierung vorbehalten, mit derselben 
Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom Wieder- 
aufbau zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einer ander Baustelle zu gestat- 
ten, wenn keine polizeiliche Rücksicht dem entgegensteht, und zugleich nachgewiesen 
wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des §. 37. dieses Reglemenrs ein 
Grund zur Vorenthaltung der Brandvergungungsgelder vorhanden sev. 
S. 2.. 
63. 
I1. Form der Die Verwaltung der Hohnsteinschen Land-Feuersozietät wird mit dem 
Lestsbar, landräthlichen Amte des Kreises Nordhausen verbunden und fungirt der Kreis- 
Geschäftssüth Landrath 
tung. als Feuersozietäts-Direktor 
und der Kreissekretair 
als Direktorial-Gehülfe 
kv 
S. 64. 
Für diesen Geschaftsbetrieb bezieht der Landrath und der Kreissekretair 
eine firirte Remuneration nach dem Etat, welcher auf Grund der gurachtlichen 
Anträge des Landraths, nach vorgängiger Begutachtung der Deputirten der 
Sozietätsinteressenten von der Regierung zu Erfurt für eine gewisse Reihe von 
Jahren ausgestellt, und von dem Ministerio des Innern genehmigt wird. 
65. 
Die Kassengeschadfte der Feuersozietdt übernimmt der Kreiskassen-Rendant 
zu Nordhausen gegen eine bestimmte Entschädigung von Zwanzig Thalern Kou- 
rant für jedes Ausschreiben von Feuersozietätsbeitragen. 
Ob und welche Kaution der Rendant zu bestellen hat, wird bei Reguli= 
rung des Etats bestimmt. Die zu bestellende Kaution wird gerichtlich deponirt 
und der Deposikalschein bei dem Sozietäkks-Direktor verwahrlich niederge egt 
66.
	        
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