Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 21. — 
  
  
(Nr. 2357.) Verordnung, betreffend die Ausgabe von zwei und einen halben Silbergroschen- 
Stücken Scheidemünze. Vom 28. Juni 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem in Gemähheit der Bestimmung im §. 6. des Gesetzes über die 
Münzverfassung vom 30. September 1821. die allmdlige Einziehung der alten 
Einzwölftel-Thalerstücke so weit vorgeschritten ist, daß solche den Bedarf an 
kleinen Münzen nicht mehr decken, auch die bisher nur zum Betrage von 
3,325,000 Rehlr. in ganzen und kalben Silbergroschen ausgepradgte Scheide- 
münze für das HBer des Verkehrs nicht ausreicht, diesem Bedürfnisse aber 
am zweckmäßigsten durch das Ausgeben von Scheidemünze in Stücken zu 
zwei und einem halben Silbergroschen abgeholsen wird, so verordnen Wir auf 
den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
1) Zur Erleichterung der Auseinandersetzung im kleinen Verkehr sollen als 
Scheidemünze zwei und einen halben Silbergroschenstücke ausgeprdgt und 
in Umlauf gesetzt werden. Auf diese zwei und einen halben Silber= 
escheyfiückhe finden die Bestimmungen Anwendung, welche im §. 7. des 
Gesetzes über die Münzverfassung vom 30. September 1821. wegen An- 
nahme der Zahlung in Silbergroschen getroffen worden sind. 
2) Mit Einziehung der zum Betrage von 15 Millionen Thaler in Umlauf 
gewesenen alten Einzwölftel-Thalerstücke soll fortgefahren, und der ein- 
gezogene Betrag, soweit es das Bedürfniß erfordert, in neue zwei und 
einen halben Silbergroschenstücke, der übrige Betrag aber in Kourantgeld 
umgeprägt werden. 
3) Zwei und ssebenzig neue zwei und einen halben Silbergroschenstücke sollen 
eine Kölnische Mark wiegen und Einhundert und acht Grän oder drei 
Achtel ihres Gewichts sein Silber enthalten. Die Mark seinen Silbers 
wird mithin bei den zwei und einen halben Silbergroschenstücken eben 
so, wie bei den ganzen und halben Silbergroschen (§. 8. des Gesetzes 
vom 30. September 1821) zu sechszehn Thalern ausgebracht, und wer- 
gEn Einhundert zwei und neunzig Stücke eine Mark fein Silber ent- 
alten. 
Jahrgang 1N83. (Nr. 2157.) 40 4) Die 
(Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1843.)
	        
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