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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 21. —
(Nr. 2357.) Verordnung, betreffend die Ausgabe von zwei und einen halben Silbergroschen-
Stücken Scheidemünze. Vom 28. Juni 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem in Gemähheit der Bestimmung im §. 6. des Gesetzes über die
Münzverfassung vom 30. September 1821. die allmdlige Einziehung der alten
Einzwölftel-Thalerstücke so weit vorgeschritten ist, daß solche den Bedarf an
kleinen Münzen nicht mehr decken, auch die bisher nur zum Betrage von
3,325,000 Rehlr. in ganzen und kalben Silbergroschen ausgepradgte Scheide-
münze für das HBer des Verkehrs nicht ausreicht, diesem Bedürfnisse aber
am zweckmäßigsten durch das Ausgeben von Scheidemünze in Stücken zu
zwei und einem halben Silbergroschen abgeholsen wird, so verordnen Wir auf
den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
1) Zur Erleichterung der Auseinandersetzung im kleinen Verkehr sollen als
Scheidemünze zwei und einen halben Silbergroschenstücke ausgeprdgt und
in Umlauf gesetzt werden. Auf diese zwei und einen halben Silber=
escheyfiückhe finden die Bestimmungen Anwendung, welche im §. 7. des
Gesetzes über die Münzverfassung vom 30. September 1821. wegen An-
nahme der Zahlung in Silbergroschen getroffen worden sind.
2) Mit Einziehung der zum Betrage von 15 Millionen Thaler in Umlauf
gewesenen alten Einzwölftel-Thalerstücke soll fortgefahren, und der ein-
gezogene Betrag, soweit es das Bedürfniß erfordert, in neue zwei und
einen halben Silbergroschenstücke, der übrige Betrag aber in Kourantgeld
umgeprägt werden.
3) Zwei und ssebenzig neue zwei und einen halben Silbergroschenstücke sollen
eine Kölnische Mark wiegen und Einhundert und acht Grän oder drei
Achtel ihres Gewichts sein Silber enthalten. Die Mark seinen Silbers
wird mithin bei den zwei und einen halben Silbergroschenstücken eben
so, wie bei den ganzen und halben Silbergroschen (§. 8. des Gesetzes
vom 30. September 1821) zu sechszehn Thalern ausgebracht, und wer-
gEn Einhundert zwei und neunzig Stücke eine Mark fein Silber ent-
alten.
Jahrgang 1N83. (Nr. 2157.) 40 4) Die
(Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1843.)