Metadata : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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an  das  Obertribunal  ist  zulässig,  wenn  die  Verfügung  aus  Rechtsgründen
  angefochten  wird.

Wenn  die  Beschwerde  binnen  einer  bestimmten  Frist  bei  dem  Gericht
  der  höheren  Instanz  angebracht  werden  muß,  so  kommt  die  Vorschrift
  des  §.  34.  zur  Anwendung.

IV.  Schlußbestimmungen.

§  58.  Die  Bestimmungen  über  die  Militärgerichtsbarkeit  werden
durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

d.  59.  Das  Gesetz  tritt  für  alle  Konsulatsbezirke  am  1.  Januar
1866  in  Kraft.

Alle  vor  diesem  Zeitpunkte  durch  Insinuation  der  Klage  anhängig
gewordenen  Civilprozesse  und  alle  vor  diesem  Zeitpunkte  durch,  Eröffnung
der  förmlichen  Untersuchung  anhängig  gewordenen  Strafsachen  werden  in
dem  bisherigen  Verfahren  durch  alle  nach  demselben  zulässigen  Instanzen
zu  Ende  geihe

#.#  60.  Unsere  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der
Justiz  haben  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen
  zu  erlassen.

Urkundlich  rc.

Gegeben  Carlsbad,  den  29.  Juni  1865.

CL.  S.  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

6.  (Nr.  22.)  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste.  Vom  9.  Novbr.
1867.  B.-G.-Bl.  Nr.  10.  S.  131  ff.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  r2c.  was  folgt:

§.  1.  Jeder  Norddeutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung
  dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen.  Ausgenommen  von  der  Wehrpflicht
  sind  nur:  ·

a)  die  Mitglieder  regierender  Häuser;

b)  die  Mitglieder  der  mediatisirten,  vormals  reichsständischen  und
derjenigen  Häuser,  welchen  die  Befreiung  von  der  Wehrpflicht
murch  8  zugesichert  ist,  oder  auf  Grund  besonderer  Rechtstitel
  zusteht.

Diejenigen  Wehrpflichtigen,  welche  zwar  nicht  zum  Waffendienste,  jedoch
zu  sonstigen  militärischen  Dienstleistungen,  welche  ihrem  bürgerlichen  Berufe
  entsprechen,  fähig  sind,  können  zu  solchen  herangezogen  werden.

Die  bewaffnete  Macht  besteht  aus  dem  Heere,  der  Marine
und  dem  Landsturme.

#6.  3.  Das  Heer  wird  eingetheilt  in:

4)  das  stehende  Heer,

2)  die  Landwehr;

die  Marine  in:

5  die  Flotte,
2)  die  Seewehr.