44
wolle,“ läßt sie das Bestreben erkennen, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Der
Leitartikel vom 27. v. M. ferner setzt in seiner Besprechung der Grundlage der
Verordnung vom 1. Juni c. die letztere durch gehässige Darstellung und Entstellung
der Thatsachen dem Hasse und der Verachtung aus; denselben Zweck verfolgt
in noch erhöhterem Maße der Leitartikel vom 5. d. M., indem darin behauptet
wird, es sei in dem Staate der Intelligenz, in Preußen, der Intelligenz der Mund
geschlossen worden, und in den darauf folgenden Worten das Bestreben an den
Tag tritt, geflissentlich und in gehässiger Weise Preußen gegen einen andern deutschen
Staat herabzusetzen.
Bei dieser Haltung der „Barmer Zeitung“ finde ich mich veranlaßt, Ihnen
eine Verwarnung im Sinne des §. 3. der Verordnung vom 1. Juni c., das Verbot
von Zeitungen und Zeitschriften betreffend, zu ertheilen.
Düsseldorf, den 6. Juli 1863.
Der Regierungs-Präsident.
v. Massenbach.
47.
Berlin. Deutsche Jahrbücher.
Die in dem durch Sie vertretenen Guttentag'schen Verlage erscheinende Zeitschrift
„Deutsche Jahrbücher für Politik und Literatur“, hat seit ihrer Gründung
das Bestreben an den Tag gelegt, die Einrichtungen des Staats, die öffentlichen
Behörden und deren Anordnungen durch Behauptung entstellter oder gehässig dargestellter
Thatsachen dem Hasse auszusetzen.
Vorzugsweise ist diese Tendenz, und zwar bis in die neueste Zeit in dem
regelmäßig in jedem Heft gelieferten politischen Monatsbericht verfolgt worden.
Der in dem Juliheft enthaltene bespricht in der charakterisirten Weise die
Schließung des Landtags, überhaupt die Stellung der Staats-Regierung zu demselben
und die Verordnung vom 1. Juni d. J., betreffend das Verbot von Zeitungen
und Zeitschriften. Zuvörderst ist es eine Entstellung von Thatsachen, wenn
der Gegensatz gegen die Majorität des Abgeordnetenhauses als ein solcher gegen
die Majorität der Landesvertretung bezeichnet wird, da das Abgeordnetenhaus allein
diese nicht bildet, und die Staats-Regierung zur Majorität beider Häuser des Landtags
in einen Gegensatz nicht getreten ist. Desgleichen ist es eine Entstellung,
wenn behauptet wird, es sei als Eingriff in die Königliche Prärogative bezeichnet
worden, wenn die Landesvertretung nicht jeden Posten, den ein Minister fordere,
bewillige, und es habe der sogenannte Eingriff in die Prärogative die Unfehlbarkeit
der Ministerialherrschaft decken müssen, wie fündhafte Priester sich hinter das
Heiligthum ihrer Gottheit verstecken.
Zwar wendet der fragliche Artikel bei dem hier hervorgehobenen Absatz sich
an die „Gegenpartei gegen die Majorität der Landesvertretung“. Da es sich jedoch
um die Begründung des Tadels handelt, daß der Landtag geschlossen worden, ist
der Angriff sachlich gegen die Staats-Regierung und ihre Maßnahmen gerichtet.
Nicht minder verfällt die über die Verordnung vom 1. Juni d. J. geübte
Kritik dem hier erhobenen Vorwurf, indem auf Seite 164, 165 und in der Note